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Ueberdruck mehr als 30, so darf der Aufstellungsraum weder überwölbt sein,
noch eine feste Balkendecke haben.
U. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel
in Anbauten von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen,
die neben solchen mit leicht entzündlichem Inhalte liegen, ist nur gestattet, wenn
eine feuersichere Trennungswand vorhanden ist. Die übrigen Umfassungswände
des Aufstellungsraumes einschließlich der Türen sind mindesteus auf 1,5 m über
dem Fußboden feuersicher herzustellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein.
Die Durchführung von Transmissionswellen durch die Trennungswand muß
feuersicher abgedichtet werden. Treibriemen, welche durch solche Wände hindurch-
geführt werden sollen, sind mit Kästen zu umschließen, soweit sie in den Räumen
mit leicht entzündlichem Inhalte laufen.
III. Der Schornstein beweglicher Dampfkessel, die innerhalb von Ge-
bäuden betrieben werden, muß so hoch ins Freic geführt werden, daß seine
Ausmündung bei weicher Bedachung anstoßender Gebäude mindestens 5 m, bei
harter Bedachung mindestens 1,5 m über die Firsten der Dachflächen hinaus-
ragt. Brennbare Gegenstände müssen von metallenen Rauchröhren mindestens
0,5 m entfernt bleiben. Dieser Abstand kann bei der Durchführung durch das
Dach auf 0,25 m ermäßigt werden, wenn der Ausschnitt im Dache eine Blech-
verkleidung erhält.
Iy. Auf freistehende, provisorische Bretterschuppen zum Schutze
beweglicher Dampfkessel finden siungemäß die Bestimmungen des Absatzes III
und die des Absatzes 1 dann Amvendung, wenn ihr Abstand von benachbarten
Gebäuden mit leicht entzündlichem Inhalt oder weicher Dachung, von Schobern
oder Mieten weniger als 5 m beträgt.
V. Bei der Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkessel außerhalb
von Gebänden sind nachstehende Entfernungen des Rauchrohrs und der zur
Heizung dienenden Teilc des Kessels einzuhalten:
a) von Gebänden mit feuersicheren Umfassungswänden und harter Dachung
mindestens 1m von der Traufkante, sofern die Gebäude keine leicht
entzündlichen Gegenstände,
mindestens 3 m von der Traufkante, sofern sie solche Gegenstände
enthalten;
b) von Gebäuden mit nicht feuersicheren Umfassungswänden oder mit
weicher Bedachung mindestens 5 m von der Traufkante;
c) von Schobern, Mieten, Holzvorräten, Waldbeständen mindestens 5 m.
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