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a. für die Beamten der 1. bis 3. Tagegeldklasse auf 1 M. 50 Pf.
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Macht sich an ein und demselben Orte ein Uebergang von einem Bahn-
hofe zu einem anderen räumlich davon getreunten Bahnhofe erforderlich, so tritt
eine Ermäßigung der obigen Gebühr um die Hälfte ein.
Die Gebühr entfällt gänzlich, wenn ein Zugang oder Abgang mittelst
eines zur weiteren Fortsetzung der Reise ermieteten Fuhrwerks bewirkt wird,
dessen Kosten ohnehin schon nach § 10 vergütet werden müssen. In einem solchen
Falle können jedoch die etwa für die Aufgabe oder Abnahme des Reisegepäcks
oder sonst wirklich verausgabten Nebenkosten in Rechnung gestellt werden.
10.
Dafern sich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (§ 8) als
unmüglich oder als nicht zweckmäßig erweist, bleibt den Beamten der l. bis 7.
Tagegeldklasse nachgelassen, sich zu ihrem Fortkommen eines Mietfuhrwerks zu
bedienen, wohingegen die Beamten der 8. Tagegeldklasse solcheufalls ihre Dienst-
reisen in der Regel zu Fuß zurückzulegen haben.
Geschieht letzteres, so können die bezeichneten Beamten für jedes auch nur
angefangene Kilometer des von ihnen zurückgelegten Wegs eine Wegegebühr
beanspruchen.
Auch den Staatsdienern der 4. bis 7. Tagegeldklasse ist gestattet, eine
Dienstreise bis zu 5 Kilometer zu Fuß zurückzulegen und eine Wegegebühr zu
berechnen, sofern der Aufwand dadurch nicht höher wird als durch Benutung
eines Verkehrsmittels.
Die Wegegebühren betragen für das auch nur angefangene Kilometer des
zurückgelegten Wegs
für die Beamten der 4. und 5. Tagegeldklasse 40 Pf.
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Schsußbestimmungen.
§ 11.
Insoweit Beamte zu häufigen Dienstreisen innerhalb des Bereichs ihnen
zugewiesener Dienstbezirke genötigt sind, kann das Ministerium verfügen, daß für
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