Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Lagerung der leichten Kohlenwasserstoffe zum Betriebe von 
plosionsmotoren. 
8 13. 
Uebersteigt der Vorrat an Benzin und anderen leichten Kohlenwasserstoffen, 
die zum Betriebe der Motoren beschafft werden, die Menge von 200 kg, so 
dürfen diese Vorräte nicht auf den Motor geführt werden, sondern sind besonders 
zu befürdern und zu lagern. Im übrigen müssen größere Mengen als 30 kg 
solcher Flüssigkeiten unbeschadet der Bestimmungen in den §§ 11 und 12 in 
eisernen Fässern mit explosionssicherem Verschlusse mindestens 5 m von leicht ent- 
zündlichen Gegenständen entfernt aufbewahrt werden; Mengen über 300 kg 
dürfen nur nach Anzeige bei der Ortspolizeibehörde, und zwar im Freien in 
einer mindestens 20 Meter von Gebäuden oder leicht entzündlichen Gegenständen 
entfernten, dicht überdeckten Grube, die auszumauern oder gut abzustützen ist, 
oder in besonderen Schuppen mit vertiefter undurchlässiger Sohle bei Einhaltung 
desselben Abstandes derart gelagert werden, daß der Raum innerhalb der Grube 
oder Vertiefung die aufbewahrten Flüssigkeiten im Falle einer Beschädigung oder 
Undichtigkeit der Behälter völlig zu fassen vermag. 
C. Elektrisch betriebene Motoren. 
8 14. 
I. Bewegliche Motoren dieser Art dürfen ohne Beschränkung hinsichtlich 
der Aufstellung betrieben werden. Die Stromzuführung zwischen der festen 
Leitung und den Motoren muß durch gut isolierte und isoliert aufgehängte 
Leitungen erfolgen. Anschlußkasten, Schalter, Kollektoren, Sicherungen und Anlasser 
sind so zu schützen, daß von denselben keine Funken ins Freie treten können. 
Für die Anforderungen an die Beschaffenheit und die Benutung solcher Motoren 
sind die jeweiligen von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften für die 
Errichtung elektrischer Starkstromanlagen maßgebend. 
II. An der Betriebsstätte ist ein Abdruck dieser Ministerialverordnung zur 
Einsichtnahme für den Wärter bereit zu halten. 
D. Allgemeines. 
8 15. 
J. Als feuersichere Umfassungswände im Sinne dieser Ministerialverordnung 
gelten zur Zeit neben massiven und Betonwänden Ziegelsteinfachwerkwände,
	        
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