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Monier= und Rabitzwände, Gips= und Kunststeinplattenwände, sofern die Fugen
dicht verstrichen sind.
II. Als harte Bedachungen im Sinne dieser Verordnung gelten nur solche,
bei welchen keine leicht feuerfangenden Stoffe verwendet werden. Gut besandete
Dachpappe gilt als harte Bedachung. Jede andere Art der Bedachung, bei
welcher leicht entzündliche Stoffe in irgend einer Weise verwendet werden C. B.
Ziegeldachung mit Strohdockenunterlagen, Schilf-, Rohr-, Stroh-, Holz= und
Schindeldachung), gilt als weiche Bedachung-
III. Den Petroleum= und Benzinmotoren im Sinne dieser Ministerial-
verordnung werden solche, welche mit anderen Kohlemvasserstoffen betrieben werden,
gleichgestellt. Als leichte Kohlenwasserstoffe gelten solche mit einem Entflammungs-
punkt unter 21° C.
IV. Kraftfahrzeuge (Automobile), die mit Spiritus, Kohlenwasserstoffen
oder elektrisch betrieben werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Ab-
schnitte B und C dieser Ministerialverordnung.
s 16.
I. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ministerialverordnung über
die Aufstellung und den Betrieb beweglicher Kraftmaschinen ist neben dem Be-
triebsunternehmer der von diesem bestellte Wärter verantwortlich. Als Betriebs-
unternehmer im Sinne dieser Ministerialverordnung gilt derjeuige, für dessen
Rechnung und Gefahr der Betrieb stattfindet.
II. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ministerialverordnung
über die Inbetriebnahme und Beschaffenheit der beweglichen Kraftmaschinen sind
die Besitzer der Maschine, und wenn dies Vereine sind, deren Vorstandsmitglieder
verantwortlich.
III. Die Wärter beweglicher Kraftmaschinen sind von den nach Absatz I
und II zunächst verantwortlichen Personen soweit erforderlich vor der Inbetrieb-
nahme mit der Bedienung der Maschine und den vorstehenden Vorschriften ver-
traut zu machen.
§ 17.
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ministerialverordnung können von
dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für das Innerc, gewährt werden.