Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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& 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, 
sofern nicht andere Strafvorschriften Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60 .4 
bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt. 
8 109. 
Unter „Polizeibehörde“ und „Ortspolizeibehörde“ im Sinne dieser Mini- 
sterialverordnung ist der Gemeindevorstand (Stadtgemeindevorstand, Stadtrat) 
zu verstehen. 
8 20. 
Diese Ministerialverordnung tritt am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten diejenigen den gleichen Gegenstand betreffen- 
den Vorschriften, welche durch die vorstehenden Bestimmungen gegenstandslos 
werden oder ihnen zuwiderlaufen — vergl. die §§ 12 Ziff. 2—5, 13 Ziff. 3—6 
und 31 der Ministerialverfügung vom 19. September 1891, die polizeiliche Be- 
aufsichtigung der Dampfkessel betreffend, Gesetz-Sammlung We. 21 S.39 ff. —, 
außer Geltung. 
Gera, den 1. August 1908. 
Fürstlich Reuß. Pl. Ministerium. 
v. Hinüber. 
Berichtigung. 
In § 34 der Vorschriften über die juristischen Prilfungen usw. — Gesetz- 
sammlung Bd. XXVI S. 218 — hat der Absatz 3 in Wegfall zu kommen. Die 
bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
	        
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