Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuf jüngerer Linie. 
No. 733. 
Inhalt: Mistcrial-Verordnumg. betreisfsend die Führung der Titel „Bamncister- und -Baugewerls- 
meister“. 
  
Ministerial-Verordnung 
vom 8. September 19088, 
betreffend die Führung der Titel „Baumeister“ und „Baugewerks- 
meister“. 
Nach eingeholter Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des § 133 
Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1908 
(Reichsgesetzblatt S. 356 ff.) verordnet, was folgt: 
§ I. 
Die Führung des Titels „Baumeister“ bedarf der Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung für das Innere. 
Gesuche um Genehmigung zur Führung dieses Titels sind unter Beifügung 
der Zeugnisse über die theoretische Ausbildung und von Nachweisen über die 
bisherige praktische Tätigkeit des Gesuchstellers bei der vorgenannten Behörde 
einzureichen. 
Wer die Genehmigung zur Führung des Titels „Baumeister“ in einem 
anderen Bundesstaate erlangt hat, bedarf zur Führung dieses Titels im Fürsten- 
tume einer weiteren Genehmigung nicht. 
Ausgegeben am 9. September 1908.
	        
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