Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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8 2. 
Zur Führung des Titels „Baugewerksmeister“ ist nur berechtigt, wer die 
Abgangsprilfung an einer staatlichen oder vom Staate anerkannten Baugewerks- 
schule bestanden hat und die Berechtigung zur Führung des Titels „Maurer-, 
Zimmer= oder Steinmetzmeister“ besitzt. 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. 
84. 
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Gesuche um Genehmigung zur Führung des Titels „Baumeister“ können 
alsbald bei dem Fürstlichen Ministerium, Abteilung für das Innerc, eingereicht 
werden. 
Gera, den 8. September 1908. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber. c.
	        
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