Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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derartige Dienstreisen Reisekosten überhaupt nicht oder nurt in beschränkterem 
Umfange in Ansatz gebracht werden dürfen, oder daß an Stelle der Reisekosten 
im voraus bestimmte Abfindungssummen zu treten haben. 
E 12. 
Die Bezirksärzte fallen, soweit sie in ihrer Eigenschaft als Gerichtsärzte 
tätig werden, nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. 
§ 13. 
Das Gesetz vom 6. Mai 1365, das Reglement über die Vergiltung von 
Diäten, Nachtquartier= und Transportkosten betreffend (Gesetzsammlung Bd. XIV. 
S. 347), wird aufgehoben, desgleichen die dazu erlassenen Nachtragsgesetze vom 
30. Mai 1882 (Gesetzsammlung Bd. XIX. S. 295) und 23. Dezember 1880 
(Gesetzsammlung Bd. XX. S. 161). 
8 14. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. April 1907 in Kraft. 
Die zur Ausflihrung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt 
das Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 5. März 1907. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
¶. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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