Abi. 3.
Abs. 4.
Abj. 5.
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Dagegen ist für die Anwendbarkeit des zweiten Absatzes, der sich auf alle
durch die jeweilige Eisenbayn-Verkehrsordnung — derzeit vom 26. Oktober 1899
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 557 ff.) und Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung —
derzeit vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 387 ff.) — geregelten
Eisenbahnen erstreckt, ausschließlich die Auffassung des zuständigen Eisenbahn-
unternehmers maßgebend, der ja auch zur Entschädigung nach Maßgabe des
dritten Absatzes verpflichtet ist.
Die Begriffe „Neu--, Um-, Aus= und Wiederaufbau“ im dritten Absatze
sind dieselben wie in § 17 des Gesetzes.
Der vierte Absatz bezieht sich nur auf Staatsstraßen — vergl. die Landes-
herrliche Verordnung vom 9. Mai 1829 wegen Herstellung und Erhaltung der
öffentlichen Wege (Amts= und Nachrichtsblatt für das Fürstentum Gera 1829
S. 117 ff.) —, für welche kein Bebauungsplan besteht und soweit sie nicht
zugleich als Ortsstraßen dienen; Abweichungen bedürfen der Genehmigung des
Ministeriums nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes.
Das zwischen Straßenkante und Bauflucht liegende Areal ist auf Ver-
langen an die Straßenbauvenvaltung abzutreten; eine Entschädigung findet hierbei
nur nach Maßgabe des §5 17 Abs. 2, Ziffer 2 und Absatz 3 des Gesetzes statt.
Das letztere gilt auch von den Fällen des fünften Absatzes, welcher
die Anordnung von Baufluchtlinien durch die Baupolizeibehörde behandelt.
Diese Abweichung von den 8§8 5 ff. des Gesetzes soll nur ausnahmsweise
und nur bei solchen Ortsstraßen — bestehenden oder erst in der Anlegung be-
griffenen — stattfinden, für welche eine regere Bautätigkeit nicht zu erwarten
steht, kann aber unter dieser Voraussetzung auch längere Straßenstrecken umfassen.
Liegen die eben erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so ist eine trotzdem
erfolgte baupolizeiliche Fluchtlinienfestsetzung ungültig.
ie auf solche Weise festgestellten Fluchtlinien können zwar gleichermaßen
wieder geändert werden, unterliegen aber im übrigen im wesentlichen derselben
rechtlichen Beurteilung wie förmliche Bebauungspläne. (Abschnitt III des Gesetzes.)
und inwieweit die Errichtung von Gebänden auf den von solchen
Fluchtlinien betroffenen Grundstücken zu den sogenannten Anliegerleistungen ver-
pflichten soll, hat die Baupolizeibehörde zu bestimmen, sei es bei Feststellung der
Fluchtlinie, sei es bei Erteilung der Bauerlaubnis. Keinesfalls aber dürfen dabei
über die Grundsätze des V. Abschnittes hinausgehende Anforderungen gestellt werden.
Die gegebenenfalls zu zahlenden Entschädigungen fallen auch hier der
Gemeinde zur Last. (§ 47 Abs. 5 des Gesetzes.)