Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Abi. 3. 
Abs. 4. 
Abj. 5. 
242 
Dagegen ist für die Anwendbarkeit des zweiten Absatzes, der sich auf alle 
durch die jeweilige Eisenbayn-Verkehrsordnung — derzeit vom 26. Oktober 1899 
(Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 557 ff.) und Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung — 
derzeit vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 387 ff.) — geregelten 
Eisenbahnen erstreckt, ausschließlich die Auffassung des zuständigen Eisenbahn- 
unternehmers maßgebend, der ja auch zur Entschädigung nach Maßgabe des 
dritten Absatzes verpflichtet ist. 
Die Begriffe „Neu--, Um-, Aus= und Wiederaufbau“ im dritten Absatze 
sind dieselben wie in § 17 des Gesetzes. 
Der vierte Absatz bezieht sich nur auf Staatsstraßen — vergl. die Landes- 
herrliche Verordnung vom 9. Mai 1829 wegen Herstellung und Erhaltung der 
öffentlichen Wege (Amts= und Nachrichtsblatt für das Fürstentum Gera 1829 
S. 117 ff.) —, für welche kein Bebauungsplan besteht und soweit sie nicht 
zugleich als Ortsstraßen dienen; Abweichungen bedürfen der Genehmigung des 
Ministeriums nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes. 
Das zwischen Straßenkante und Bauflucht liegende Areal ist auf Ver- 
langen an die Straßenbauvenvaltung abzutreten; eine Entschädigung findet hierbei 
nur nach Maßgabe des §5 17 Abs. 2, Ziffer 2 und Absatz 3 des Gesetzes statt. 
Das letztere gilt auch von den Fällen des fünften Absatzes, welcher 
die Anordnung von Baufluchtlinien durch die Baupolizeibehörde behandelt. 
Diese Abweichung von den 8§8 5 ff. des Gesetzes soll nur ausnahmsweise 
und nur bei solchen Ortsstraßen — bestehenden oder erst in der Anlegung be- 
griffenen — stattfinden, für welche eine regere Bautätigkeit nicht zu erwarten 
steht, kann aber unter dieser Voraussetzung auch längere Straßenstrecken umfassen. 
Liegen die eben erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so ist eine trotzdem 
erfolgte baupolizeiliche Fluchtlinienfestsetzung ungültig. 
ie auf solche Weise festgestellten Fluchtlinien können zwar gleichermaßen 
wieder geändert werden, unterliegen aber im übrigen im wesentlichen derselben 
rechtlichen Beurteilung wie förmliche Bebauungspläne. (Abschnitt III des Gesetzes.) 
und inwieweit die Errichtung von Gebänden auf den von solchen 
Fluchtlinien betroffenen Grundstücken zu den sogenannten Anliegerleistungen ver- 
pflichten soll, hat die Baupolizeibehörde zu bestimmen, sei es bei Feststellung der 
Fluchtlinie, sei es bei Erteilung der Bauerlaubnis. Keinesfalls aber dürfen dabei 
über die Grundsätze des V. Abschnittes hinausgehende Anforderungen gestellt werden. 
Die gegebenenfalls zu zahlenden Entschädigungen fallen auch hier der 
Gemeinde zur Last. (§ 47 Abs. 5 des Gesetzes.)
	        
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