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des Gesetzes gemildert, wonach durch das Ministerium nach Gehör der Gemeinde-
behörden auch in diesem Falle Auonahmen bewilligt werden können.
II. Bebanungspläne und das Verfahren bei ihrer Aufstellung,
Genehmigung und Aenderung.
Zu § 5.
§ 5 bezieht sich sowohl auf den Fall, wo für bisher noch nicht bebautes
oder von einem Bebauungsplane noch nicht betroffenes Gelände ein solcher auf-
gestellt wird, als auch auf den, wo cin neuer Bebauungoplan einen bisherigen
ersetzen soll.
Das im zweiten Absatze erwähnte dringende Bedürfnis muß zwar ein
örtlicheo sein, es wird aber nicht selten gerade durch die Beziehungen zu einer
Nachbargemeinde und deren bis zur Flurgrenze geplante Bebauung hervorgerufen
werden. Es kann seine Grundlage haben in Anforderungen des Verkehrs, der
Feuersicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Abwehr von Verimstaltungen der
Straßen und Plätze, des Wohnungsbedürfnisses usw. (s. § 7 Abs. 1 des Gesetzes),
wird aber als „dringendes“ sich regelmäßig auf die Anordnung des Notwendigen
im Gegensatze zu dem bloß Nützlichen und Zweckmäßigen zu beschränken haben.
Die von der Gemeindeaufsichtsbehörde an Stelle der Gemeindebehörden
auf= und festgestellten Bebauungspläne haben denselben rechtlichen Charakter wie
die im gewöhnlichen Verfahren zur Verabschiedung gelangten.
Die Aufsichtsbehörde kann mit der Leitung und Ausführung des der
Planfeststellung vorausgehenden Verfahrens im Falle des zweiten Absatzes auch
eine andere Behörde oder einen ihr unterstellten Beamten beauftragen.
Zu 8 6.
Die Bebauungspläne sollen regelmäßig aus folgenden Unterlagen bestehen:
1. Situationsplänen.
Der Maßstab darf bei Feststellung einzelner Straßenfluchtlinien nicht unter
1:1000, bei größeren Plangebicten nicht unter 1:2500 bekragen.
Das in Betracht kommende Terrain nebst seinen Umgebungen ist in der
für die Beurteilung der Bedürfnisse des Verkehrs, der Feuersicherheit und
öffentlichen Gesundheit erforderlichen Ausdehnung darzustellen. Die gegenwärtige
topographische Beschaffenheit des Gebietes (vorhandene Baulichkeiten, Wege, Gärten,