Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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des Gesetzes gemildert, wonach durch das Ministerium nach Gehör der Gemeinde- 
behörden auch in diesem Falle Auonahmen bewilligt werden können. 
II. Bebanungspläne und das Verfahren bei ihrer Aufstellung, 
Genehmigung und Aenderung. 
Zu § 5. 
§ 5 bezieht sich sowohl auf den Fall, wo für bisher noch nicht bebautes 
oder von einem Bebauungsplane noch nicht betroffenes Gelände ein solcher auf- 
gestellt wird, als auch auf den, wo cin neuer Bebauungoplan einen bisherigen 
ersetzen soll. 
Das im zweiten Absatze erwähnte dringende Bedürfnis muß zwar ein 
örtlicheo sein, es wird aber nicht selten gerade durch die Beziehungen zu einer 
Nachbargemeinde und deren bis zur Flurgrenze geplante Bebauung hervorgerufen 
werden. Es kann seine Grundlage haben in Anforderungen des Verkehrs, der 
Feuersicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der Abwehr von Verimstaltungen der 
Straßen und Plätze, des Wohnungsbedürfnisses usw. (s. § 7 Abs. 1 des Gesetzes), 
wird aber als „dringendes“ sich regelmäßig auf die Anordnung des Notwendigen 
im Gegensatze zu dem bloß Nützlichen und Zweckmäßigen zu beschränken haben. 
Die von der Gemeindeaufsichtsbehörde an Stelle der Gemeindebehörden 
auf= und festgestellten Bebauungspläne haben denselben rechtlichen Charakter wie 
die im gewöhnlichen Verfahren zur Verabschiedung gelangten. 
Die Aufsichtsbehörde kann mit der Leitung und Ausführung des der 
Planfeststellung vorausgehenden Verfahrens im Falle des zweiten Absatzes auch 
eine andere Behörde oder einen ihr unterstellten Beamten beauftragen. 
Zu 8 6. 
Die Bebauungspläne sollen regelmäßig aus folgenden Unterlagen bestehen: 
1. Situationsplänen. 
Der Maßstab darf bei Feststellung einzelner Straßenfluchtlinien nicht unter 
1:1000, bei größeren Plangebicten nicht unter 1:2500 bekragen. 
Das in Betracht kommende Terrain nebst seinen Umgebungen ist in der 
für die Beurteilung der Bedürfnisse des Verkehrs, der Feuersicherheit und 
öffentlichen Gesundheit erforderlichen Ausdehnung darzustellen. Die gegenwärtige 
topographische Beschaffenheit des Gebietes (vorhandene Baulichkeiten, Wege, Gärten,
	        
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