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Bei größeren Planungen ist ein besonderes Straßenverzeichnis und ein
das gesamte von dem Bebauungsplanc betroffene Grundeigentum in tabellarischer
Ordnung umfassendes Vermessungoregister beizufügen.
IV. Den die Gegenstände des § 6 Abs. 3 unter b des Gesetzes —
nicht aber etwa auch die Anliegerleistungen —regelnden beson-
deren Bauvorschriften.
Die Beifügung dieser besonderen Bauvorschriften kann unterbleiben, wo
die Bauweise schon durch allgemeine Bauvorschriften ansreichend geregelt ist und
wo nicht die Wahrung des individnellen Charakters einzelner Ortsteile eine von
den allgemeinen Normen abweichende Sonderregelung erheischt. (Hinsichtlich der
Ausschließung gewerblicher Anlagen von gewissen Ortsteilen siehe auch § 23
Abs. 3 Gew.-Ordn.; eine solche kann auch für bereits bebaute oder in der Be-
bauung begriffene Gebiete erfolgen.)
Auch im übrigen kann die den Plau genehmigende Behörde (§ 10 des
Gesetzes) von der Beibringung sämtlicher vorgenannter Unterlagen absehen und
sich mit einem bloßen dem § 6 Abs. 2 des Gesetzes entsprechenden Situationsplan
begnügen, namentlich dann, wenn es sich um einfache Regulierungen oder Ver-
änderungen vorhandener Straßen, um nicht erhebliche Erweiterungen ländlicher
Ortschaften und kleiner Städte oder um besonders dringliche Fluchtlinienfest-
stellungen handelt.
Die Zeichnungen und Schriftstücke sind in mindestens zwei Exemplaren,
in keinem größeren Format als in dem von 0,50 zu 0,66 m, in einer Mappe
— also nicht gerollt — zur Vorlage zu bringen.
Ein mit der in der Natur vorhandenen Oertlichkeit nicht übereinstimmender
oder der genauen Bezeichnung der Grundstücke entbehrender Bebauungsplan ist
rechtsumvirksam. Die Einteilung der Straßen in Fahrdamm, Bürgersteig, Reit-
weg usw. gehört nicht zur Planfeststellung.
Das, was das Gesetz und diese Verordnung über die Regelung der Bau-
weise sagt, sind keine Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist die Entschließung darüber
ausschließlich dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen Stellen überlassen.
Zu § 7.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen hat das ästhetische Interesse
eine über die „Verhütung von Straßenverunstaltungen“ hinausgehende Berück-
sichtigung zu beanspruchen; es ist daher auch auf die Vermeidung zu großer
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