Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Eintönigkeit bei der Gestaltung des Straßennetzes und auf die Erzielung einer 
gewissen Abwechslung im Straßenbilde Bedacht zu nehmen, weshalb nicht grund- 
sätzlich ein gerader Verlauf der Linienführung anzustreben ist. 
Für die Freihaltung genügend großer Plätze in hinreichender Anzahl als 
Schmuckplätze, Spielplätze, Parkanlagen sowie für später zu errichtende öffentliche 
Gebäude ist Sorge zu tragen. 
Auch können für einzelne Straßen oder Straßzenteile höhere architektonische 
Anforderungen an die zu errichtenden Gebäude gestellt und Beibehaltung der 
bisherigen historischen Bauweise vorgeschrieben werden. 
Für die Festsetzung der Straßenzüge sind zwar in erster Linie die 
besonderen örtlichen Verhältnisse und die Bedürfnisse des Verkehrs maßgebend, 
die namentlich kurze und zweckmäßige Verbindungen der Straßen unter sich und 
mit den Hauptpunkten des Verkehrs erheischen, doch ist stets auch eine aus- 
reichende Besonnung der Wohnräume im Auge zu behalten und deshalb, namentlich 
für Straßen mit geschlossener Bauweise, tunlichst die Richtung von Nordost nach 
Südwest oder von Nordwest nach Südost zu wählen. 
Zu a. Tiese Baublücke sind namentlich für Fabrik= und Villenviertel 
geeignet, gegebenenfalls empfiehlt es sich, nachträgliche Einlegung von Wohn- 
straßen mit beschränkter Bauweise vorzubehalten, da § 11 des Gesetzes nur auf 
Gelände Anwendung findet, für welches noch kein Bebemungsplan besteht. 
Zu b. Bei Planungen von größerem Umfange genügt unter Umständen 
zunächst die Festlegung der Hauptverkehrsstraßen unter Berücksichtigung der vor- 
handenen Wege und unter Vorbehalt der späteren Unterteilung des Straßznnetzes. 
Straßen mit geschlossener Bauweise sowie Verkehrsstraßen sind mindestens 
12 m, Straßen mit starkem Geschäfts= oder Durchgangsverkehr mindestens 17 m 
breit, bloße Wohnstraßen mit offener Bauweise und ohne eigentlichen Durch- 
gangsverkehr sind mindestens 8 m breit anzulegen. 
Vorgärten sollen eine Tiefe von mindestens 4,5 m haben. Sind sie aber 
lediglich zur Sicherung einer späteren Straßenverbreiterung bestimmt, so ist dieses 
Bedürfnis auch für ihre Breite maßgebend. In diesem Falle ist in den Bau- 
vorschriften die Verpflichtung der Anbauenden zur späteren Hergabe des zur 
Straße erforderlichen Landes auszusprechen. 
Zu d. Die Verteilung der Straßen mit offener und geschlossener Bau- 
weise soll eine „möglichst sachgemäße“ sein, d. h. sie soll einmal den bisherigen 
Charakter des Ortes oder Ortsteiles, dann aber auch die Zwecke der zukünftig 
zu erwartenden Bebauung berücksichtigen, ohne grundsätzliche Bevorzugung der
	        
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