Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Abs. 1. 
Abl. 1 und 3. 
Abl. 2. 
250 
aber auf die Festsetzung rückwärtiger Baufluchtlinien verwiesen. Letztere sind 
natürlich in ihren Wirkungen wesentlich von den Straßen= und Baufluchtlinien 
verschieden und können auch im Wege der Baupolizeiverordnung erlassen werden. 
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, zugleich über die Art der Verwendung 
des unbebaut zu lassenden Landes Bestimmungen zu treffen. 
Eine Bebauung des Hinterlandes ist nicht grundsätzlich auszuschließen, 
geeignetenfalls können sogar Wohngebäude auf demselben zugclassen werden. 
Im letzteren Falle sind nicht nur bestimmte Minimalgrößen der Höfe und Gärten 
und bestimmte Maximaltiefen der Vordergebäude festzusetzen, sondern regelmäßig 
auch nur solche Gebäude zuzulassen, deren sämtlichen Fenstern ein Lichteinfall 
von mindestens 45. Grad gesichert ist. 
In keinem Falle dürfen die Hintergebäude einer Straße eine geschlossene 
Reihe bilden. Auch im übrigen können in den Bauvorschriften durch die 
sog. Wohnungspolizei geforderte Anordnungen getroffen werden. 
Zu § 8. 
Die einen wesentlichen Bestandteil des Verfahrens bildende zweimalige 
Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatte, deren Unterlassung zur Nichtigkeit 
führt, muß mindestens die Lage und den Umfang des betreffenden Bebauungs- 
planes bezeichnen. 
Die Bekanntmachungen sollen regelmäßig in ein und demselben Blatte 
erfolgen, gegebenenfalls in dem zu den sonstigen amtlichen Publikationen des 
Gemeindevorstandes benützten. 
Zu den beteiligten „Grundstücksbesitzern“ gehören alle diejenigen, welche 
durch die Planlinien einen unmittelbaren Eingriff in ihren Besitz erfahren, nicht 
auch die, welche nur irgend ein rechtliches Interesse an der Planfeststellung haben. 
Bestehen über den Kreis der danach beteiligten Personen Zweifel, so ist auch bei 
Bebauungsplänen für nur einzelne Grundstücke das Verfahren des Abs. 1 ein- 
zuhalten. 
Die Widerspruchofrist soll von der ersten Bekanntmachung ab laufen und 
deshalb auch erst von da ab der Plan offengelegt werden. Die Frist ist eine 
ausschließliche, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßt. 
Wenn auch bei der unbeschränkten Oeffentlichkeit des Plananslegungs= 
verfahrens jedermann ein formales Widerspruchsrecht zusteht, so brauchen doch 
sachlich nur die Einwendungen der durch den Plan persönlich Betroffenen bezw. 
deren gehörig legitimierter Vertreter geprüft zu werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.