Abl. 1.
Abl. 2.
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entsprechen; es wird sich aber regelmäßig für die Interessenten empfehlen, zur
Vermeidung von Arbeit und Kosten zunächst eine im Beschwerdewege anfechtbare
Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Zulassung des Planes überhaupt,
vorbehaltlich der Ergänzung seiner Unterlagen, herbeizuführen.
Behufs Abschneidung von Beschwerden soll der Gemeindevorstand bei den
einer längeren Erörterung bedürfenden Anträgen die Antragsteller vor Ablauf
der im dritten Absatze des Paragraphen erwähnten vierwöchigen Frist von dem
Sachstande in Kenntnis setzen.
Die Festsetzung der im vierten Absatze des Paragraphen erwähnten, zur
Verhl#tung einer übermäßigen Belastung der Gemeinde bestimmten Bedingungen
bildet einen wesentlichen Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses; selbstverständlich
kann dabei über die Forderungen der §§ 41 und 42 des Gesetzes hinausgegangen
werden. Es kann für die Herstellung der Straße, der Trinkwasserversorgung,
der Entwässerung usw. dem Unternehmer eine bestimmte Frist gesetzt werden,
mit deren fruchtlosem Ablaufe eine etwa geleistete Sicherheit verfällt usv. Der
Uffentlich= rechtliche Charakter der auf Grund des § II entstandenen Straßen
wird dadurch nicht berührt.
Zu §. 12.
Die verbindliche Wirkung der Bebanungspläne erstreckt sich auf ihre sämt-
lichen Bestandteile (s. zu § 6), also nicht nur auf die Fluchtlinien und Höhen-
lagen, sondern auch auf den Inhalt der Bauvorschriften.
Eine Aenderung des Bebauungsplanes liegt auch dann vor, wenn die
ursprüngliche Treunung zwischen Straßen= und Bauflucht wieder aufgehoben und
zeitheriges Vorgartengelände zur Straße gezogen wird.
Unwesentliche, öffentliche und private Interessen nicht beeinträchtigende
Abweichungen können von der Banpolizeibehörde angeordnet oder nachgelassen
werden, im übrigen sind Dispensationen im Einzelfalle nach Maßgabe des § 53
Abs. 2 des Gesetzes zulässig.
Bei einer bloßen Plauaufhebung gelten als Beteiligte alle durch die bis-
herigen Linien berührten Grundbesitzer, bei einer Planänderung diese und die an
den neuen Linien Interessierten.
§5 12 Abs. 2 bezieht sich nur auf die im geordneten Verfahren festgesetzten,
nicht auf tatsächlich bestehende Fluchtlinien; für diese gelten die gewöhnlichen
Voraussetzungen der 8§ 5 ff., er bezieht sich ferner nur auf Fluchtlinien, nicht
auch auf sonstige Bestandteile eines Bebauungsplanes, insbesondere die Bau-