Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Abl. 1. 
Abl. 2. 
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entsprechen; es wird sich aber regelmäßig für die Interessenten empfehlen, zur 
Vermeidung von Arbeit und Kosten zunächst eine im Beschwerdewege anfechtbare 
Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Zulassung des Planes überhaupt, 
vorbehaltlich der Ergänzung seiner Unterlagen, herbeizuführen. 
Behufs Abschneidung von Beschwerden soll der Gemeindevorstand bei den 
einer längeren Erörterung bedürfenden Anträgen die Antragsteller vor Ablauf 
der im dritten Absatze des Paragraphen erwähnten vierwöchigen Frist von dem 
Sachstande in Kenntnis setzen. 
Die Festsetzung der im vierten Absatze des Paragraphen erwähnten, zur 
Verhl#tung einer übermäßigen Belastung der Gemeinde bestimmten Bedingungen 
bildet einen wesentlichen Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses; selbstverständlich 
kann dabei über die Forderungen der §§ 41 und 42 des Gesetzes hinausgegangen 
werden. Es kann für die Herstellung der Straße, der Trinkwasserversorgung, 
der Entwässerung usw. dem Unternehmer eine bestimmte Frist gesetzt werden, 
mit deren fruchtlosem Ablaufe eine etwa geleistete Sicherheit verfällt usv. Der 
Uffentlich= rechtliche Charakter der auf Grund des § II entstandenen Straßen 
wird dadurch nicht berührt. 
Zu §. 12. 
Die verbindliche Wirkung der Bebanungspläne erstreckt sich auf ihre sämt- 
lichen Bestandteile (s. zu § 6), also nicht nur auf die Fluchtlinien und Höhen- 
lagen, sondern auch auf den Inhalt der Bauvorschriften. 
Eine Aenderung des Bebauungsplanes liegt auch dann vor, wenn die 
ursprüngliche Treunung zwischen Straßen= und Bauflucht wieder aufgehoben und 
zeitheriges Vorgartengelände zur Straße gezogen wird. 
Unwesentliche, öffentliche und private Interessen nicht beeinträchtigende 
Abweichungen können von der Banpolizeibehörde angeordnet oder nachgelassen 
werden, im übrigen sind Dispensationen im Einzelfalle nach Maßgabe des § 53 
Abs. 2 des Gesetzes zulässig. 
Bei einer bloßen Plauaufhebung gelten als Beteiligte alle durch die bis- 
herigen Linien berührten Grundbesitzer, bei einer Planänderung diese und die an 
den neuen Linien Interessierten. 
§5 12 Abs. 2 bezieht sich nur auf die im geordneten Verfahren festgesetzten, 
nicht auf tatsächlich bestehende Fluchtlinien; für diese gelten die gewöhnlichen 
Voraussetzungen der 8§ 5 ff., er bezieht sich ferner nur auf Fluchtlinien, nicht 
auch auf sonstige Bestandteile eines Bebauungsplanes, insbesondere die Bau-
	        
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