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auf der Straße Verkehrenden eingesehen werden können oder weil dieselben leicht
feucht werden, nicht aber, weil z. B. infolge einer Verringerung der Straßen-
breite weitere Stockwerke auf das Gebäude nicht mehr gesetzt werden dürfen.
Auf die Entschädigungsforderung muß sich der Ersaßberechtigte etwaige
Vorteile anrechnen lassen, die ihm die Planänderung für das Gebäude bringt.
Dahin gehören aber weder bloße objektive, in der Zukunft vielleicht zu ver-
wirklichende Möglichkeiten einer besseren Grundstücksverwertung noch allgemeine,
allen Einwohnern oder Straßenpassanten zugute kommende Vorteile.
Soweit sich die Planänderung auf Straßenteile bezieht, die an dem be-
treffenden Gebäude nicht vorüberführen, besteht kein Entschädigungsanspruch,
wenn auch z. B. nunmehr künftig die Zufahrt nach einer Seite hin wesentlich
erschwert oder die als durchgehend geplante Straße eine Sackgasse wird.
Die Festsetzung der Schädengansprüche geschicht in Gemäßheit § 47 Abs. 2
und 3 des Gesetzes.
Bereits abgetretenes, infolge der Planänderung für die künftige Straße
entbehrlich werdendes Arcal kann von dem früheren Eigentümer zurückgefordert
werden, unter der gleichen Voraussetzung auch einc Anliegerleistung anderer Art.
Der Anspruch geht durch Zustimmung des Ersaßberechtigten zur Plan-
änderung an sich nicht verloren; es empfiehlt sich daher gegebenenfalls eine
vorherige Vereinbarung über die Schadenshöhe, eventuell die Erwirkung eines
Verzichtes auf den Anspruch.
Umgekehrt kann der Anlieger daraus, daß ihm durch die Planänderung
ein nach § 12 Abs. 3 zum Ersatz berechtigender Schaden erwächst, ein Widerspruchs-
recht gegen die Aenderung nicht herleiten.
Die Verjährung des Anspruchs beginnt, sobald die Planänderung end-
gültig festgestellt ist und der Umfang der Forderung sich auf sinnlich wahrnehm-
barer Grundlage berechnen läßt.
Zur Gewährung der Entschädigung verpflichtet ist regelmäßig die Gemeinde
(5 47 Abs. 5 des Gesetzes), und zwar auch dann, wenn sie der von der Auf-
sichtsbehörde angeordneten Aenderung (8 10 Abs. 1) widersprochen haben sollte.
Zu § 13.
§ 13 bedeutet eine Ausnahme von § 12, insofern als es in den hier vor-
gesehenen Fällen zur teilweisen Abänderung eines Bebauungsplanes nicht des
Verfahrens nach §§ 3 ff. des Gesetzes, sondern des bloßen einseitigen Antrages
des betreffenden Unternehmers bedarf.