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Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt, soweit nicht für
einzelne von ihnen abweichendes bestimmt ist, den Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes.
Diese Mineralien sind:
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze,
Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon
und Schwefel, gediegen und als Erze; Alaun= und Vitriolerze;
Steinkohle, Brannkohle und Graphit; Steinsalz nebst den mit dem-
selben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die
Solquellen, Dach= und Tafelschiefer, sowie Farben-Erden.
*s ln.
Die Gewinnung des Steinsalzes und der auf der nämlichen Lagerstätte
vorkommenden Salze (namentlich der Kali-, Magnesia= und Borsalze) sowie der
Solquellen bleibt dem Staate und denjenigen vorbehalten, welchen das Fürstliche
Ministerium die Befugnis hierzu einräumt.
Die von dem Fürstlichen Ministerium nach Maßgabe des Absatzes 1
abgeschlossenen Verträge sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt
zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Vorschriften des Berggesetzes über das Muten und Verleihen finden
flir den auf Grund dieses Paragraphen zu eröffnenden Bergbau keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung
Unseres Fürstlichen Insiegels.
Schloß ÖOsterstein, den 5. März 1907.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
, 85) Heiurich XXVII., Erbprinz.
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.