Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt, soweit nicht für 
einzelne von ihnen abweichendes bestimmt ist, den Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes. 
Diese Mineralien sind: 
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, 
Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon 
und Schwefel, gediegen und als Erze; Alaun= und Vitriolerze; 
Steinkohle, Brannkohle und Graphit; Steinsalz nebst den mit dem- 
selben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die 
Solquellen, Dach= und Tafelschiefer, sowie Farben-Erden. 
*s ln. 
Die Gewinnung des Steinsalzes und der auf der nämlichen Lagerstätte 
vorkommenden Salze (namentlich der Kali-, Magnesia= und Borsalze) sowie der 
Solquellen bleibt dem Staate und denjenigen vorbehalten, welchen das Fürstliche 
Ministerium die Befugnis hierzu einräumt. 
Die von dem Fürstlichen Ministerium nach Maßgabe des Absatzes 1 
abgeschlossenen Verträge sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt 
zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
Die Vorschriften des Berggesetzes über das Muten und Verleihen finden 
flir den auf Grund dieses Paragraphen zu eröffnenden Bergbau keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß ÖOsterstein, den 5. März 1907. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
, 85) Heiurich XXVII., Erbprinz. 
v. Hinüber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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