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wird. Das Verbot kann auch gegenüber genehmigten, aber noch nicht begonnenen
Bauten geltend gemacht werden, wenn entweder die Genehmigung irrtümlich
erfolgt war oder nachträglich eine neue Fluchtlinie festgesetzt wird, gegenüber
bercits begonnenen Bauten aber nur, wenn eine baupolizeiliche Genehmigung
nicht vorliegt oder wenn solche auf Grund falscher Unterlagen erteilt war.
Das Verbot bezieht sich auf alle Neu-, Um-, Aus= oder Wiederaufbanten.
Der Begriff „Bauten“ verträgt keine juristisch genane Umgrenzung; er ist
aber hier ein ziemlich weitgehender und begreift, abgesehen von den Einfriedigungen,
alles, was nach dem Sprachgebrauche im technischen Sinne gebaut wird, und
zwar einschließlich der unterirdischen Anlagen, es mag nach den bestehenden Vor-
schriften eine banpolizeiliche Genehmigung erforderlich sein oder nicht.
Die Umbanten stehen im allgemeinen in der Mitte zwischen Neuban und
Reparatur. Lettere bedeutet regelmäßig den Ersatz einzelner abgängig gewordener
Teile, während der Umbau meist eine mehr oder minder eingreifende, das Bau-
werk teilweise umgestaltende Veränderung der Substanz im Innern oder Aeußern
darstellt. Eine Aenderung in der Zweckbestimmung des Bauwerks ist damit
häufig aber nicht notwendig verbunden, wie umgekehrt eine banutechnisch
unwesentliche bauliche Aenderung nicht deohalb ein Umbau wird, weil sie eine
erheblich vorteilhaftere Benutzung vorhandener Räume ermöglicht.
Unter Ausbauten sind außer der Fertigstellung der inneren Einrichtung
eines Bauwerkes auch andere Fälle der Vollendung unfertiger oder teilweise
zerstörter Bauten zu verstehen.
Es können auch mehrere zeitlich auseinanderfallende, für sich allein be-
trachtet, unerhebliche Veränderungen in ihrer Gesamtheit und Gesamtwirkung zu
einem Um= oder Ausbau sich gestalten, und es ist nicht notwendig, daß die be-
treffenden baulichen Veränderungen an dem die Fluchtlinie überschreitenden Teile
des Gebäudes vorgenommen werden.
Ueberschreitet ein Neubau die Fluchtlinie, so ist er zu beseitigen, während
bei einem Um= oder Ausbau im gleichen Falle die Beseitigung bezw. Zurück-
setzung in die Fluchtlinie nur dann verlangt werden kann, wenn die Herstellung
des früheren Zustandes nicht mehr möglich ist.
Die im Abs. 2 des Paragraphen erwähnten Fälle sind keine eigentlichen
Ausnahmen von der negativen Linienfunktion, weil es sich hier um keine Bauten
— Einfriedigungen gelten hier nicht als solche — handelt. Sie bedürfen deshalb
keiner besonderen Genehmigung.