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Dagegen bedarf es einer solchen zu den im ersten Absatze angeführten
wirklichen Ausnahmen, indem vorspringende Gebäudeteile nur nach Maßgabe der
baupolizeilichen Vorschriften — in der Regel bloß widerruflich — zulässig sind,
die Baupolizelbehörde auch darüber zu bestimmen hat, welche bauliche Anlagen
sie anf und unter Straßen und Plätzen allgemein zulassen will (z. B. auch Abzugs-
kanäle). Die Baupolizeibehörde wird hierbei die Interessen sowohl des Verkehrs
als auch der Nachbargrundstücke zu berücksichtigen und die Genehmigung zu einst-
weiligen Bauten nur auf Widerruf zu erteilen haben; deren Wiederbeseitigung
ist gegebenenfalls mit den gewöhnlichen polizeilichen Zwangsmitteln zu ver-
anlassen.
& 14 erstreckt sich auch auf das zwischen Straßen= und Baufluchtlinie
gelegene Land, die sog. Vorgärten. Dasselbe ist rechtlich, obgleich es regelmäßig
im Eigentum des Anliegers verbleibt, als zur Straße gehörig zu betrachten und
wird deshalb z. B. in die nach den Baupolizeiverordmingen für die Gebändehöhe
maßgebende Straßenbreite mit einzurechnen sein. Auch auf die Anliegerbeiträge
(88 37 ff. des Gesetzes) ist es einflußlos, ob das Baugrundstück an die Straße
selbst oder einen Vorgarten grenzt.
Indessen erheischt die von dem reinen Straßenareal immerhin nicht
unerheblich abweichende, dauernde oder vorübergehende Zweckbestimmung des Vor-
gartenlandes, die übrigens tatsächlich und rechtlich erst mit der Bebauung des
zugehörigen Grundstückes selbst in die Erscheinung tritt, eine besondere Berück-
sichtigung bei der Behandlung der vorerwähnten Ausnahmen von dem Zwange
der negativen Linienfunktion.
Insbesondere werden namentlich bei den nicht schon im voraus zu einer
späteren Straßenverbreiterung bestimmten Vorgärten wesentliche Erleichterungen
bei der Zulassung von Gebäudevorsprüngen und widerruflichen Bauten einzu-
treten haben.
In letzterer Beziehung empfiehlt sich sogar eine allgemeine Regelung durch
Ortsgesetz oder in den Bauvorschriften. In der gleichen Weise — gegebenen-
falls auch durch Polizeiverordnung — kaunn eine angemessene Einrichtung und
Unterhaltung der zu einem bebauten Grundstücke gehörenden Vorgärten vor-
geschriebrn sowie die Art der Benutzung derselben zu gewerblichen oder sonstigen
Zwecken geregelt werden.
Endlich greifen auch für eine Abweichung der Bauhöhen= von der Straßen-
höhenlage abweichende Gesichtspunkte Platz, wenn Vorgärten vorhanden sind.