Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Zu § 16. 
Nicht selten wird da, wo das Verfahren nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes 
ausgeschlossen oder untunlich ist, erst die Einreichung eines Baugesuches die Ver- 
anlassung zur Aufstellung neuer, noch häufiger zur Aenderung bestehender Flucht- 
linien sein. Hier ist, falls die Angelegenheit in die Beschwerdeinstanz gelangt, 
für diese der Stand des Feststellungoverfahrens im Zeitpunkte des Erlasses ihrer 
Entscheidung maßgebeud, und es wird daran selbst durch eine in den unteren 
Instanzen vorgenommene Verzögerung der Entscheidung auf das Baugesuch 
nichts geändert. 
Es empfiehlt sich aber behufs Vermeidung dahingehender Beschwerden der 
Bauinteressenten in verwickelteren Fällen für die Baupolizeibehörde stets der 
Erlaß der Vausperre, die also zwar einerseits schon im Stadium der die Auf- 
stellung oder Aenderung eines Plaues — nicht auch die Festsetzung von Flucht- 
linien in Gemäßheit § 3 Abs. 5 — betreffenden Vorerörterungen zulässig ist, 
andererseits aber natürlich nicht aus gang unzulänglichen Gründen verhängt 
werden soll. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Ba#sperre hat in der in § 8 des 
Gesetzes angegebenen Weise unter genauer Angabe des von ihr betroffenen Ge- 
bietes zu erfolgen. Bei mehrmaliger Veröffentlichung erlischt sie nach Ablauf 
von zwei Jahren seit dem erstmaligen Erscheinen der Bekanntmachung. 
Während der Bausperre werden Bauten im Sperrgebicte nur zuzulassen 
sein, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 zweifelsfrei erfüllt sind. Die hier 
genannten Erschwerungen sind aber nur solche, die vom baupolizeilichen Stand- 
punkt aus der Durchführung eines Bebauungsplanes tatsächliche Hindernisse 
bereiten, nicht aber die sonstigen Nachteile mit sich bringen. Die vor dem Er- 
lasse der Bausperre baupolizeilich bereits genehmigten Banten werden durch die 
Sperre nicht betroffen. Eine mehrmalige Sperre ein und desselben Grundstückes 
ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß zwischen den verschiedenen Sperren 
sperrfreie Zeiträume liegen und nicht eine Umgehung der zweijährigen Sperrfrist“ 
des § 16 Abs. 3 beabsichtigt wird. Eine Entschädigung kann wegen verhängter 
Bausperre überhaupt nicht, im Falle des § 16 Abs. 1 nur nach Maßgabe des 
§ 17 Abs. 4 verlangt werden. 
Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. März 1856, die bei Anlegung 
von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen betreffend 
(Ges.= S. B. XI. S. 5 ff.), zugelassene Anordnung von Sperrfristen bleibt mit 
den Rechtswirkungen des Artikels 13 das. unberührt. 
Abi. 1 
Abi. 2
	        
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