261
Zu § 16.
Nicht selten wird da, wo das Verfahren nach § 3 Abs. 5 des Gesetzes
ausgeschlossen oder untunlich ist, erst die Einreichung eines Baugesuches die Ver-
anlassung zur Aufstellung neuer, noch häufiger zur Aenderung bestehender Flucht-
linien sein. Hier ist, falls die Angelegenheit in die Beschwerdeinstanz gelangt,
für diese der Stand des Feststellungoverfahrens im Zeitpunkte des Erlasses ihrer
Entscheidung maßgebeud, und es wird daran selbst durch eine in den unteren
Instanzen vorgenommene Verzögerung der Entscheidung auf das Baugesuch
nichts geändert.
Es empfiehlt sich aber behufs Vermeidung dahingehender Beschwerden der
Bauinteressenten in verwickelteren Fällen für die Baupolizeibehörde stets der
Erlaß der Vausperre, die also zwar einerseits schon im Stadium der die Auf-
stellung oder Aenderung eines Plaues — nicht auch die Festsetzung von Flucht-
linien in Gemäßheit § 3 Abs. 5 — betreffenden Vorerörterungen zulässig ist,
andererseits aber natürlich nicht aus gang unzulänglichen Gründen verhängt
werden soll.
Die öffentliche Bekanntmachung der Ba#sperre hat in der in § 8 des
Gesetzes angegebenen Weise unter genauer Angabe des von ihr betroffenen Ge-
bietes zu erfolgen. Bei mehrmaliger Veröffentlichung erlischt sie nach Ablauf
von zwei Jahren seit dem erstmaligen Erscheinen der Bekanntmachung.
Während der Bausperre werden Bauten im Sperrgebicte nur zuzulassen
sein, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 zweifelsfrei erfüllt sind. Die hier
genannten Erschwerungen sind aber nur solche, die vom baupolizeilichen Stand-
punkt aus der Durchführung eines Bebauungsplanes tatsächliche Hindernisse
bereiten, nicht aber die sonstigen Nachteile mit sich bringen. Die vor dem Er-
lasse der Bausperre baupolizeilich bereits genehmigten Banten werden durch die
Sperre nicht betroffen. Eine mehrmalige Sperre ein und desselben Grundstückes
ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß zwischen den verschiedenen Sperren
sperrfreie Zeiträume liegen und nicht eine Umgehung der zweijährigen Sperrfrist“
des § 16 Abs. 3 beabsichtigt wird. Eine Entschädigung kann wegen verhängter
Bausperre überhaupt nicht, im Falle des § 16 Abs. 1 nur nach Maßgabe des
§ 17 Abs. 4 verlangt werden.
Die in Artikel 8 des Gesetzes vom 15. März 1856, die bei Anlegung
von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Eigentumsabtretungen betreffend
(Ges.= S. B. XI. S. 5 ff.), zugelassene Anordnung von Sperrfristen bleibt mit
den Rechtswirkungen des Artikels 13 das. unberührt.
Abi. 1
Abi. 2