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ungsplanes durch geeigneten Austausch und sachentsprechende Abgrenzung der
sämtlichen in das betreffende Gebiet fallenden Grundstücke. Es handelt sich also
nicht um eine Zusammenlegung der zerstreut gelegenen Grundstücke eines Besitzers,
etwa nach Art der einc solche bezweckenden agrarrechtlichen Gesetzgebung (ogl.
Gesetz vom 8. Oktober 1860 über Zusammenlegung von Grundstücken — Ges.-S.
Bd. XII S. 353 —), sondern um eine als Enteignung nicht dem Objekte, sondern
höchstens der Form nach sich darstellende Neueinteilung der Grundstticke.
Durch die in den §§ 27 bis 29 behandelte Zonenenteignung aber soll
die Möglichkeit geschaffen werden, im Interesse des öffentlichen Verkehrs und
der Gesundheitspflege nicht nur das für die bauplanmäßigen Straßen ersorderliche
Areal, sondern ganze Gebändegruppen zu erwerben und niederzulegen und da-
durch rde Baugquartiere zu schaffen, Straßendurchbrüche auszuführen usw.
30 und 31 betreffen den beiden vorgenannten Verfahren gemein-
same —
Zu § 22.
Die beantragte Neueinteilung muß stets im öffentlichen Interesse liegen.
Dieses kann sowohl nach der einen als nach der anderen Richtung hin von dem
Interesse der beteiligten Grundbesitzer abweichen; auch das finanzielle Interesse
der Gemeinde darf dabei nicht außer Berücksichtigung bleiben. (Siehe jedoch
auch § 25 Abs. 2). Auf die Zahl der beteiligten Grundeigentlimer kommt es
nicht an.
Die Ausführung des Umlegungsplaues setzt stets die vorherige Fest-
stellung des Bebauungsplaues voraus — mag es sich nun um zeither schon
bebautes oder unbebautes Gelände handeln; — da aber die Umlegung die Durch-
führung des Bebauungsplanes erleichtern soll, wird sich in den meisten Fällen
die möglichst gleichzeitige Vorbereitung beider Projekte empfehlen (siche § 23
Abs. 2).
Die durch Gewinnung „geeigneter Banstellen“ zu fördernde „angemessene
Bebauung“ wird nicht lediglich durch polizeiliche Erwägungen, Rücksichten der
Gesundheit, Fenersicherheit, der Aesthetik usw., sondern auch durch rein wirt-
schaftliche Gesichtspunkte bestimmt, die Umlegung kann z. B. auch eintreten, um
eine bessere Ausnützung des Baugebictes für die nach seiner Lage und Be-
schaffenheit besonders geeigneten Zwecke zu erzielen, um Arbeits= und Wohnungs-
gelegenheit für weitere Kreise zu schaffen oder um die Nachteile auszugleichen,