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Das Barwerbot des § 23 Abs. 5 bezieht sich auf Bauten jedweder Art,
einschließlich der Um= und Ausbauten, mit Ansnahme solcher Bauten, die nach-
weislich die Durchführung des Neueinteilungsverfahrens in keiner Weise beein-
trächtigen.
Das Verbot wird spätestens hinfällig mit der erfolgten Zuweisung des
neuen Besitzstandes als dem Zeitpunkte, wo das Verfahren endgilltig erledigt ist.
Der von dem Verbote Betroffene hat keinerlei Anspruch auf Ent-
schädigung.
Zu § 24.
Ans den gesamten zum Einteilungsgebiete gehörenden Grundstücken, ein-
schließlich etwaiger überflüssig werdender öffentlicher Wege wird, ohne daß es
Dinsichtlich letzterer erst des besonderen Einziehungsverfahrens bedarf, eine einzige
Bruttomasse gebildet.
Die nach Ausscheidung des künftigen Straßengeländes (Ziffer 2) übrig
bleibende Nettomasse wird „zur Gewinnung geeigneter Baustellen“ in der Weise
unter die einzelnen Beteiligten verteilt, daß der Wert eines jeden neu zugewiesenen
Geländestückes zum Gesamtwerte der Nettomasse sich ebenso verhält wie der
Wert des früheren Besitzes dieses Eigentümers zur Bruttomasse (Ziffer 1).
Bei der Schätzung des Wertes der einzelnen in der Bruttomasse ver-
einigten Grundstücke und des Verhältnisses desselben zum Gesamtwerte dürfen
nur solche Momente in Berücksichtigung gezogen werden, welche für die bauliche
Ausnützbarkeit der Grundstücke von Bedeutung sind.
Die für die Bauplatzaualilät des Grundsttückes bedeutungslosen Bestand-
teile desselben sind zwar auch zu schätzen, sie werden aber bei der Bemessung
des prozentualen Anteiles am Gesamtwerte nicht berücksichtigt und gehören zu
denjenigen „nicht zu verwendenden Wertsunterschieden“, welche bei Zuweisung
des betreffenden Geländestückes an einen anderen Eigentümer in Gemäßheit
Ziffer 5 Abs. 2 durch eine besondere Geldentschädigung ausgeglichen werden.
Ferner sind bei der Bemessung des prozentualen Anteiles an der Brutto-
masse diejenigen Wertserhöhungen außer Betracht zu lassen, welche sich aus der
bloßen Feststellung der Fluchtlinien noch nicht bestehender Straßen ergeben, wohl
aber ist diese Wertserhöhung bei der Berechnung des Wertsanteils der neu ein-
geteilten Grundstücke an der Nettomasse zu berücksichtigen.
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Zu Zifl. 1.
Zu Zilsf.
3 u. 5.