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Feststellung ( 10 Abs. 2) des Umlegungsplanes kraft Gesetzes, ohne daß zur
Wirksamkeit gegen Dritte noch besondere Förmlichkeiten zu beobachten wären.
Zwar sind auf Grund § 30 des Gesetzes die betreffenden Rechtsänderungen
im Grundbuche zu verlantbaren, allein auf den Rechtsübergang selbst ist dies
ohne Einfluß. Unter den in Abs. 1 des § 20 erwähnten Pfandrechten sind auch
Grundschulden und Rentenschulden zu verstehen (8 90 des Ausführungsgesetzes
vom 10. August 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Der Uebergang der Vorzugs= und Pfandrechte von dem bisherigen Grund-
stück auf das neue erfolgt nach dem bestehenden Range.
Tritt ein Grundstück an die Stelle mehrerer verschieden belasteter Parzellen,
so erstrecken sich die übergegangenen Rechte auf denjenigen ideellen Teil des
erworbenen Grundstücks, welcher dem Verhältnisse des Wertes der ursprünglich
verhafteten zu dem der erworbenen Liegenschaften entspricht.
Das Straßengelände geht auch dann unbelastet auf die Gemeinde über,
wenn noch nicht alsbald mit der Anlegung der Straße begonnen wird. Die
Rechtsfolge des § 26 Abs. 3 Satß 2 tritt nicht nur bei den daselbst genannten
Vorzugs= und Pfandrechten, sondern auch bei anderen dinglichen Rechten ein.
Die auf den in Gemäßheit § 24 Ziffer 4 des Gesetzes an die Gemeinde
abgetretenen Grundstücken lastenden Vorzugs= und Pfandrechte erlöschen. Die
dafür gewährte Geldentschädigung muß in Ermangelung einer andenveiten Ver-
einbarung zur Sicherung der Gläubiger nach Maßgabe der üiber die öffentliche
Hinterlegung von Geld bestehenden Vorschriften hinterlegt werden.
Die infolge der Neueinteilung notwendig werdende anderweite Regelung
der Grundsteuerverhältnisse liegt der zuständigen Steuerbehörde ob, welcher zu
diesem Zwecke der endgültig festgestellte Umlegungsplan nebst Ausführungs-
bestimmungen und Flächenverzeichnissen nachträglich mitzuteilen ist.
Zu 8 27.
Gegenilber der im Verhältnis zu der Gesetzgebung anderer Staaten
ziemlich weitgehenden Enteignungsbefugnis nach Maßgabe des Gesetzes vom
26. Juni 1856, die Enteignung für baupolizeiliche Zwecke betreffend (Ges.-S. Bd. XI
S. 117), bedeutet die in den §§ 27 bis 20 geregelte sogenannte Zonen-
enteignung einen Fortschritt insofern, als sie zu den in § 27 angegebenen
Zwecken eine Enteignung nicht nur des in öffentliche Verkehrsräume fallenden,
sondern auch des an solche angrenzenden Geländes ermöglicht.
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