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Ist derjenige, welcher das Gebände errichtet, nicht der Eigentümer des
Grundstückes, so haftet neben dem ersteren auch der letztere als Gesamtschuldner
der Anliegerleistungen, wenn er der Errichtung des Baues zugestimmt hat oder
die rechtliche Verfügungsmacht über denselben erwirbt.
Die Verpflichtung zur Arealabtretung kann nicht in die zur Bestellung
einer Grunddienstbarkeit umgewandelt werden; sie umfaßt auch die Einebnung
des zum Verkehrsraume bestimmten Landes in der vorhandenen Höhenlage und
die Beseitigung der darauf befindlichen Baulichkeiten, Gewächse usw.
Sie erstreckt sich nach § 34 Abs. 2à und b mindestens auf die Länge
des Baugrundstückes, jedoch bei besonders umfangreichen Grundstücken nicht über
den betreffenden Baublock hinaus, vorausgesetzt, daß dieser an eine dem öffent-
lichen Verkehre bereits dienende Straße stößt.
Bei Eckgrundstücken besteht die Pflicht zur doppelseitigen Anliegerleistung
natürlich nur dann, wenn das Gebäude als an beiden Straßen errichtet zu
gelten hat.
Zu den dem „öffentlichen Verkehre bercits dienenden Straßen“ (§ 34 Abs. 20)
gehören nicht bloß bauplanmäßig hergestellte Straßen, sondern auch einfache
Kommunikationswege. Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 schlägt hier nicht ein.
Im Falle des § 34 Abs. 3 ist der Gemeinde das dieser zuvor gehörende
Gelände in Gemäßheit § 43 Abs. 3 nur bis zur Straßenhälfte und bis zu höchstens
12 m der Straßenbreite zu vergüten.
Nach § 311 Abs. 3 zu vergüten sind übrigens auch die bisher schon dem
öffentlichen Verkehre dienenden Flächen, welche von Anliegern beschafft oder von
der Gemeinde gegen Entgelt erworben worden sind.
Zu § 35.
Wenn infolge Verbreiterung bestehender — sei es nach, sei es vor Inkraft-
treten des Gesetzes vom 12. März 1907 (s. 8§ 54 Abs. 2) festgestellter — Flucht-
linien vorhandene Gebäude ganz oder teilweise über die neue Straßenflucht
hinausragen, so hat zwar der nunmehr Bauende in Gemäßheit § 17 die von
der neuen Baufluchtlinie getroffenen Gebände seines eigenen Grundstückes gegen
die dort genannte Entschädigung freizulegen; dagegen braucht er nicht die von
den Fluchtlinien berührten Gebäude anderer Grundstücke zu erwerben und wegen
der letztere treffenden Straßenherstellungskosten Sicherheit zu leisten.