Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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In diesem Falle bezieht sich seine Verpflichtung aus § 34 Abs. 2 lediglich 
auf sein eigenes Land und auf unbebaute Grundstücke anderer, auch wenn letztere 
zwischen bebautem Areal liegen, und die Gemeinde kann zur Herstellung der 
verbreiterten Straße nicht etwa auf Grund § 33 Abs. 2 Ziff. 3, sondern höchstens 
auf Grund § 33 Abs. 1 angehalten werden. 
Wenn aber für eine Straße, die ohne vorgängige Liniensetzung entstanden 
und bebant worden ist, später Fluchtlinien festgestellt werden, so kann von dem 
nunmehr Anbauenden nach der Fassung des Paragraphen die Freilegung sämtlicher 
von den Fluchtlinien betroffener Gebäude der Straße verlangt werden. Hier 
werden wohl in den meisten Fällen Ausnahmebewilligungen in Gemäßheit § 53 
des Gesetzes eintreten müssen. 
Zu § 36. 
Die Einfriedigung eines Grundstückes gehört nicht zu den in § 15 er- 
wähnten Bauten, noch weniger ist sic der Errichtung eines Gebändes (8§ 31, 43) 
gleich zu achten. 
Damit dies aber nicht zu einer bedenklichen Hemmung der baulichen 
Entwicklung des Nachbargeländes sowie zu einer unbilligen Bevorzugung der 
Besitzer von Bauhöfen, Gärten, Parkanlagen usw. führt, kann durch Ortsgesetz 
für die nicht lediglich zur Erfüllung polizeilicher Vorschriften dienenden (vgl. 
§5 15 Abs. 4 dieses Gesetzes, § 13 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
vom 4. November 1904 — R. G. Bl. S. 387 ff.) Einfriedigungen jene Gleich- 
stellung herbeigeführt werden. 
Zu § 37. 
Die Herstellung der öffentlichen Verkehrsräume nebst Zubehör soll regel- 
mäßig durch die Gemeinden selbst geschehen, und zwar sowohl dann, wenn 
1. diese Herstellung schon bevor Bangesuche vorliegen aus öffentlich recht- 
lichen Gründen notwendig erscheint und daher zunächst auf Gemeinde- 
kosten erfolgt, als auch wenn 
baubedürftige Anlieger in Gemähheit 88 33 Ziff. 3, 34 den gesetzlichen 
Anforderungen wegen der Straßenherstellungskosten genügt haben, als 
auch wenn endlich 
ein Dritter an der alsbaldigen Eröffnung der Straße interessiert ist 
und deshalb vollständige Sicherheit wegen der voraussichtlich erwachsenden 
Kosten geleistet hat. 
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