282
Die sich nicht aus diesem Gesetze, sondern aus Art. 13 der rev. Gemeinde-
ordnung ergebende Verpflichtung zur Herstellung bloßer, dem Anbau nicht
dienender Kommunikationswege bleibt selbstverständlich unberührt.
In den vorstehend unter 2 und 3 angeführten Fällen ist demjenigen,
für dessen Rechnung die Straße gebant wird, sofern nicht die Herstellungokosten
nach festen Einheitspreisen berechnct werden (§ 44 Ziff. 1) ein Anschlag über den
Bauaufwand auf seine Kosten zur Prüfung mitzuteilen. Einen Rechtsanspruch
auf Berücksichtigung seiner Einwände hat derselbe jedoch nur dann, wenn er
Verletzung gesetzlicher Vorschriften oder vertragsmäßiger Abmachungen zu be-
haupten vermag.
Die Erfüllung der Vorschriften des § 34 (im Falle 2) und die Sicher-
stellung wegen sämtlicher Straßenherstellungskosten (im Falle 3) verpflichtet die
Gemeinde zum alsbaldigen Straßenausbau jedoch nur dann, wenn auch noch
wegen der die Gemeinde nach §§ 41, 42 nicht treffenden Straßenunterhaltungs-
kosten Sicherheit geleistet wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß nach der Vor-
schrift des § 42 Abs. 1 die Straßenunterhaltungspflicht Dritter sich oft auf einen
ziemlich langen Zeitraum erstrecken kann.
Die letzterwähnte Sicherheitsleistung zu fordern ist die Gemeinde auch
dann berechtigt, wenn sic, was von ihrer pflichtmäßigen aber freien Entschließung
abhängt und was sie besonders bei der Anlegung sogenannter Privatstraßen
(s. zu 5 50) tun wird, in den Fällen unter 2 und 3 die Straßenherstellung
Dritten überläßt.
Die geleistete Sicherheit haftet bis zur vülligen Herstellung der zu be-
schaffenden Anlagen und befreit nicht von der Verbindlichkeit, einen Mehraufwand
nachträglich zu erstatten, während umgekehrt ein Ueberschuß zurückzugeben ist.
Im übriigen beurteilt sich das von dem Berechtigten an der hinterlegten
Sicherheit envorbene Pfandrecht nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes.
Es kann deshalb derjenige, welcher die Sicherhceit geleistet hat, nach-
träglich vollständige Rechnungslegung verlangen.
Zu § 38.
Die Herstellung eines Straßenabschnittes, der nicht wenigstens nach der
einen Seite an eine dem öffentlichen Verkehre bereits dienende (s. zu § 34)
Straße stößt, ist gesetzlich unzulässig, in solchem Falle muß der Straßenbau bis
zur Einmündung in eine solche Straße fortgesetzt werden (s. auch § 34 Abs. 2b).