Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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In welcher Weise die Straßenherstellung zu erfolgen hat, bestimmt das 
Ortsgesetz und beim Fehlen eines solchen die Baupolizeibehörde. 
Für Verkehrs= und Geschäftsstraßen sind weitergehende Auforderungen 
zu stellen als für Neben= und Wohnstraßen; namentlich wird bei den Straßen 
in den äußeren Bezirken zunächst eine weniger kostspielige Herstellung vor- 
zusehen sein. 
In allen Straßen soll die Fahrbahn mindestens so breit sein, daß zwei 
Wagen einander ausweichen können. 
Die zu Schüttungen des Straßenkörpers zu verwendenden Massen müssen 
frei von venvesenden, verfaulenden und sonstigen, den Boden oder das Grund- 
wasser verunreinigenden Stoffen sein. Schon vorhandene unreine Ablagerungen 
und Aufschüttungen sind zu entfernen. 
In Verkehrs= und Geschäftsstraßen und überall, wo geschlossene Bauweise 
vorgesehen ist, wird eine Befestigung der Fußwege mit Plattenbelag zu ver- 
langen sein, während im übrigen grundhaft hergestellte Kiesfußwege regelmäßig 
genügen werden. 6 
Wo eine kostspieligere Herstellung der Fahrbahnen und Fußwege verlangt 
wird, erscheint die Uebernahme eines Teiles des hierdurch erwachsenden Auf- 
wandes seitens der Gemeinde empfehlenswert. 
Zu § 39. 
Nicht nur über die Art der Herstellung des Straßenkörpers selbst (Fahr- 
bahn und JFußweg) hat das Ortsgesetz zu bestimmen, sondern auch darüber, 
welche Zubehörungen zur Straße im weiteren Sinne gehören. Dabei ist ins- 
besondere auf Vorrichtungen, welche zur Sicherung des Verkehrsraumes oder 
des Verkehrs dienen (z. B. Herstellung von Ufermanern, Stützmauern und 
Böschungen), Rücksicht zu nehmen. 
Nur hinsichtlich der Straßenentwässerung verfügt das Gesetz selbst, daß 
diese regelmäßig im Wege der Beschleufung, d. h. der Anlegung von Ableitungs- 
kanälen, zu erfolgen hat, und daß nur ausnahmsweise durch Ortsgesetz oder 
durch die Baupolizeibehörde (6 30 Abs. 2) eine einfachere Entwässerung durch 
Pflasterrinnen, Gossen usw. nachgelassen werden kann. 
Wird für ein Gelände ein Bebauungsplan aufsgestellt, so bildet der 
Beschleusungsplan regelmäßig einen integrierenden Bestandteil desselben (s. 8 6 
Abs. 3); sollen dagegen neue Straßen oder bebaute Orte erst nachträglich
	        
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