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In welcher Weise die Straßenherstellung zu erfolgen hat, bestimmt das
Ortsgesetz und beim Fehlen eines solchen die Baupolizeibehörde.
Für Verkehrs= und Geschäftsstraßen sind weitergehende Auforderungen
zu stellen als für Neben= und Wohnstraßen; namentlich wird bei den Straßen
in den äußeren Bezirken zunächst eine weniger kostspielige Herstellung vor-
zusehen sein.
In allen Straßen soll die Fahrbahn mindestens so breit sein, daß zwei
Wagen einander ausweichen können.
Die zu Schüttungen des Straßenkörpers zu verwendenden Massen müssen
frei von venvesenden, verfaulenden und sonstigen, den Boden oder das Grund-
wasser verunreinigenden Stoffen sein. Schon vorhandene unreine Ablagerungen
und Aufschüttungen sind zu entfernen.
In Verkehrs= und Geschäftsstraßen und überall, wo geschlossene Bauweise
vorgesehen ist, wird eine Befestigung der Fußwege mit Plattenbelag zu ver-
langen sein, während im übrigen grundhaft hergestellte Kiesfußwege regelmäßig
genügen werden. 6
Wo eine kostspieligere Herstellung der Fahrbahnen und Fußwege verlangt
wird, erscheint die Uebernahme eines Teiles des hierdurch erwachsenden Auf-
wandes seitens der Gemeinde empfehlenswert.
Zu § 39.
Nicht nur über die Art der Herstellung des Straßenkörpers selbst (Fahr-
bahn und JFußweg) hat das Ortsgesetz zu bestimmen, sondern auch darüber,
welche Zubehörungen zur Straße im weiteren Sinne gehören. Dabei ist ins-
besondere auf Vorrichtungen, welche zur Sicherung des Verkehrsraumes oder
des Verkehrs dienen (z. B. Herstellung von Ufermanern, Stützmauern und
Böschungen), Rücksicht zu nehmen.
Nur hinsichtlich der Straßenentwässerung verfügt das Gesetz selbst, daß
diese regelmäßig im Wege der Beschleufung, d. h. der Anlegung von Ableitungs-
kanälen, zu erfolgen hat, und daß nur ausnahmsweise durch Ortsgesetz oder
durch die Baupolizeibehörde (6 30 Abs. 2) eine einfachere Entwässerung durch
Pflasterrinnen, Gossen usw. nachgelassen werden kann.
Wird für ein Gelände ein Bebauungsplan aufsgestellt, so bildet der
Beschleusungsplan regelmäßig einen integrierenden Bestandteil desselben (s. 8 6
Abs. 3); sollen dagegen neue Straßen oder bebaute Orte erst nachträglich