Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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beschleust werden, so genligt für den Beschleusungsplan die Genehmigung der 
Aufsichtobehörde. 
Durch Ortsgesetz kann auch die Entwässerung der angrenzenden Grund- 
stücke ganz oder teilweise alo zur Straßenherstellung gehörig bezeichnet und der 
Anschluß der Wohngebäude an die Straßenschleusen vorgeschrieben werden. 
Auf dem gleichen Wege oder aber durch Verfügung der Baupolizeibehörde 
sind nähere Bestimmungen über die Art, Tiefe und Größenverhältnisse und die 
technische Beschaffenheit der Straßen und Heimschleusen, sowie über deren Neben- 
anlagen (Einsteigeöffnungen, Schlammfänge, Wasserverschlüsse usw.) zu treffen. 
Im übrigen können Wasserleitungsrohre, Beleuchtungsanlagen, Straßzen= 
laternen, Baumpflanzungen, Ueberfahrts= und Uebertrittsbrücken usw. ortsgesetzlich 
als Straßenzubehörungen erklärt werden. 
Dabei können aber die Gemeinden auch in der Weise verfahren, daß sie 
entweder schon im Ortsgesetze selbst für die einzelnen Straßen verschiedene An- 
forderungen stellen oder aber daß sic den Gemeindebehörden die Befugnis vor- 
behalten, mit Genehmigung der Baupolizeibehörde von Einzelausführungen (Be- 
schleusung, Wasserleitung, Fußweg usw.) vorübergehend oder dauernd ganz ab- 
zusehen. 
Zu § 40. 
Es gibt gewisse Arten von Bauten, die gern von den bebauten Orts- 
teilen entfernt errichtet werden, so, wenn es sich um die Erreichung von nur vor- 
übergehenden Zwecken oder um die Errichtung von Landhäusern, öffentlichen oder 
gemeinnützigen Unternehmen, landwirtschaftlichen Gebäuden, Gärtnereien, Lager- 
pläten usw. handelt. Nicht selten liegt die Fernhaltung der Baulichkeiten vom Orts- 
weichbilde sogar im öffentlichen Interesse, namentlich bei gewerblichen Anlagen, 
deren Betrieb mit Lärm, Erschütterungen oder Verbreitung übelriechender oder 
fenergefährlicher Stoffe verbunden ist. 
In allen diesen Fällen bedeutet die Forderung der Erfüllung des § 34 
häufig eine große Härte für den Bauherrn, zugleich aber auch wegen der sich 
daraus ergebenden Pflicht zur Straßenherstellung eine Last für die Gemeinde. 
Hier gibt § 40 die Möglichkeit eines allen Interessen gerecht werdenden 
Ausgleichs durch Schaffung eines vorübergehenden Zustandes. Führt dieser auf 
die Dauer zu Unzuträglichkeiten, so kann die Herstellung der in Frage kommenden 
Straßen seitens der Aufsichtsbehörde in Gemäßheit § 33 Abs. 1 angeordnet werden.
	        
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