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beschleust werden, so genligt für den Beschleusungsplan die Genehmigung der
Aufsichtobehörde.
Durch Ortsgesetz kann auch die Entwässerung der angrenzenden Grund-
stücke ganz oder teilweise alo zur Straßenherstellung gehörig bezeichnet und der
Anschluß der Wohngebäude an die Straßenschleusen vorgeschrieben werden.
Auf dem gleichen Wege oder aber durch Verfügung der Baupolizeibehörde
sind nähere Bestimmungen über die Art, Tiefe und Größenverhältnisse und die
technische Beschaffenheit der Straßen und Heimschleusen, sowie über deren Neben-
anlagen (Einsteigeöffnungen, Schlammfänge, Wasserverschlüsse usw.) zu treffen.
Im übrigen können Wasserleitungsrohre, Beleuchtungsanlagen, Straßzen=
laternen, Baumpflanzungen, Ueberfahrts= und Uebertrittsbrücken usw. ortsgesetzlich
als Straßenzubehörungen erklärt werden.
Dabei können aber die Gemeinden auch in der Weise verfahren, daß sie
entweder schon im Ortsgesetze selbst für die einzelnen Straßen verschiedene An-
forderungen stellen oder aber daß sic den Gemeindebehörden die Befugnis vor-
behalten, mit Genehmigung der Baupolizeibehörde von Einzelausführungen (Be-
schleusung, Wasserleitung, Fußweg usw.) vorübergehend oder dauernd ganz ab-
zusehen.
Zu § 40.
Es gibt gewisse Arten von Bauten, die gern von den bebauten Orts-
teilen entfernt errichtet werden, so, wenn es sich um die Erreichung von nur vor-
übergehenden Zwecken oder um die Errichtung von Landhäusern, öffentlichen oder
gemeinnützigen Unternehmen, landwirtschaftlichen Gebäuden, Gärtnereien, Lager-
pläten usw. handelt. Nicht selten liegt die Fernhaltung der Baulichkeiten vom Orts-
weichbilde sogar im öffentlichen Interesse, namentlich bei gewerblichen Anlagen,
deren Betrieb mit Lärm, Erschütterungen oder Verbreitung übelriechender oder
fenergefährlicher Stoffe verbunden ist.
In allen diesen Fällen bedeutet die Forderung der Erfüllung des § 34
häufig eine große Härte für den Bauherrn, zugleich aber auch wegen der sich
daraus ergebenden Pflicht zur Straßenherstellung eine Last für die Gemeinde.
Hier gibt § 40 die Möglichkeit eines allen Interessen gerecht werdenden
Ausgleichs durch Schaffung eines vorübergehenden Zustandes. Führt dieser auf
die Dauer zu Unzuträglichkeiten, so kann die Herstellung der in Frage kommenden
Straßen seitens der Aufsichtsbehörde in Gemäßheit § 33 Abs. 1 angeordnet werden.