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Die in § 40 Abs. 1 Ziff. 2 geforderte „genügende fahrbare Verbindung
des Neubaues mit dem bebanten Ortsteile“ muß, abgesehen von etwaigen provi-
sorischen Bauten, eine rechtlich dauernd gesicherte sein, wie dies in § 2 Abs. 1
für die außerhalb eines Bebauungsplanes errichteten Gebäude vorgeschrieben ist.
Ueber die Anforderungen der Ziffer 3 bestimmt lediglich die Baupolizei-
behörde, deren Entschließungen im Verwaltungswege anfechtbar sind. Es kann
nicht mehr als das in der Gemeinde allgemein Uebliche verlangt werden, unter
Umständen kann es z. B. genügen, wenn das erforderliche Wasser nur von einem
nicht allzu entfernten öffentlichen Brunnen geholt werden kann.
Uebrigens kann die Baupolizeibehörde verlangen, daß sich die Antrag-
steller nicht nur zur Herstellung, sondern auch zur dauernden Unterhaltung der
fraglichen Einrichtungen bis zur planmäßigen Straßenherstellung verpflichten.
Zu § 41.
§ 41 bringt eine Ergänzung des § 37 insofern, als er die Unterhaltungs-
pflicht der hergestellten Straßen regelt, und hierbei ebenfalls unterscheidet, ob die
Herstellung seitens der Gemeinde auf eigene Kosten erfolgt, oder ob dies zu
Lasten Dritter geschehen ist, und zwar hier gleichviel ob durch die Gemeinde oder
den Dritten selbst.
Im ersten Falle liegt die Unterhaltungspflicht alsbald der Gemeinde ob,
im zweiten zunächst dem Dritten.
In diesem zweiten Falle ist die Unterhaltung der Straße, solange dieselbe
noch mit keinem Gebäude bebaut ist, eine rein private und nach privatrechtlichen
Gesichtspunkten zu beurteilende Angelegenheit des Dritten. Sie bleibt auch nach
eintretender Bebauung eine solche bei Privatstraßen im engeren Sinne, d. h. bei
denjenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehre nicht unbeschränkt über-
geben werden.
Im übrigen aber wird die Unterhaltungspflicht des Dritten, sobald die
Straße den Zugang auch nur zu einem einzigen Gebäude vermittelt, eine öffentlich
rechtliche, zu deren Erfüllung er nötigenfalls von der Baupolizeibehörde an-
zuhalten ist.
Hat der Dritte, von dem oder für dessen Rechnung die Straße hergestellt
worden ist, in Gemäßheit § 37 Abs. 2 wegen der Straßenunterhaltungskosten
Sicherheit geleistet, so hat er, wenn in Gemäßheit § 41 Abs. 4 die Unterhaltungs-
pflicht auf den weiter Anbauenden übergeht, Anspruch auf Rückgabe eines ent-
sprechenden Teiles seiner Sicherheit.