Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

267 
auf Plätze bezieht, ergänzt den § 34 dadurch, daß er die Straßenherstellungs- 
kosten, welche die Gemeinde oder der zuerst Anbauende getragen oder verlags- 
weise zu tragen hat, anteilig den spärer Anbanenden zur Last legt. 
Dieser Fall liegt auch vor, wenn die Gemeindc den zuerst Anbauenden 
die Erfüllung der Verpflichtungen der §§ 34 oder 40 erlassen hat, und nun ein 
weiterer Anbau erfolgt; denn für diesen gilt lediglich § 43, und es muß in solchem 
Falle, wenn die Herstellung der ganzen Straße erforderlich wird, die Gemeinde 
die übrigen Straßenherstellungskosten verlagoweise übernehmen, soweit sie nicht 
mit dem Erstanbanenden besondere Verabredungen getroffen hatte. 
Ist wegen der Straßenherstellungskosten von einem früher Anbauenden 
Sicherheit geleistet und es unterläßt die Gemeinde absichtlich oder aus Irrtum, 
aus Anlaß eines späteren Baues den betreffenden Grundstlickseigentümer zu den 
anteiligen Kosten heranzuziehen, so kann der, welcher die Sicherheit geleistet hat, 
eine entsprechende Entlastung derselben von der Gemeinde beanspruchen. 
Insoweit die auf den Anteil des Banenden entfallenden Leistungen ganz 
oder teilweise erst in Zukunft bewirkt werden, und der entstehende Gesamt- 
aufwand sich zur Zeit noch nicht genau feststellen läßt, ist auch die Verpflichtung 
des § 43 durch Sicherheitsleistung oder teilweise Entlastung einer solchen zu 
erfüllen. 
Sofern ortsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Sicherheit in 
bar, durch Hinterlegung von Sparkassenbüchern oder sonstigen Wertpapieren 
oder durch hypothekarische Verpfändung geleistet werden. 
Wegen der Haftung der Sicherheit, siehe zu § 37. Durch Erfüllung 
noch rückständiger Anliegerleistungen erwirbt der Besitzer eines bebauten Grund- 
stückes nicht ohne weiteres ein Recht auf Herausgabe der von einem Vorbesitzer 
dafür hinterlegten Sicherheit. 
Das Anwendungsgebiet des § 43 ist aber ein erheblich weiteres als das 
des § 34, weil es nicht bloß den Fau trifft, wo jemand ein Gebände an einer 
Straße errichtet (siehe oben zu § 34). 
Die Verpflichtung des § 43 trifft vielmehr 
1. auch denjenigen, welcher erst dadurch, daß eine neue Straße an sein bereits 
vorhandenes Gebäude hrrangelegt wurde, in die Lage versetzt worden ist, bauliche 
Verbesserungen (Außenseiten, Fensteröffnungen, Ausgänge, Schleusenanlagen usw.) 
an seinem Gebäude vorzunehmen; dabei brauchen die ebenerwähnten Ausgänge 
keine unmittelbaren zu sein; es genügt, daß das Grundstück an irgend einer 
Stelle mit Gebäuden bebant ist und irgend einen Ausgang nach der Straße erhält. 
Abs. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.