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auf Plätze bezieht, ergänzt den § 34 dadurch, daß er die Straßenherstellungs-
kosten, welche die Gemeinde oder der zuerst Anbauende getragen oder verlags-
weise zu tragen hat, anteilig den spärer Anbanenden zur Last legt.
Dieser Fall liegt auch vor, wenn die Gemeindc den zuerst Anbauenden
die Erfüllung der Verpflichtungen der §§ 34 oder 40 erlassen hat, und nun ein
weiterer Anbau erfolgt; denn für diesen gilt lediglich § 43, und es muß in solchem
Falle, wenn die Herstellung der ganzen Straße erforderlich wird, die Gemeinde
die übrigen Straßenherstellungskosten verlagoweise übernehmen, soweit sie nicht
mit dem Erstanbanenden besondere Verabredungen getroffen hatte.
Ist wegen der Straßenherstellungskosten von einem früher Anbauenden
Sicherheit geleistet und es unterläßt die Gemeinde absichtlich oder aus Irrtum,
aus Anlaß eines späteren Baues den betreffenden Grundstlickseigentümer zu den
anteiligen Kosten heranzuziehen, so kann der, welcher die Sicherheit geleistet hat,
eine entsprechende Entlastung derselben von der Gemeinde beanspruchen.
Insoweit die auf den Anteil des Banenden entfallenden Leistungen ganz
oder teilweise erst in Zukunft bewirkt werden, und der entstehende Gesamt-
aufwand sich zur Zeit noch nicht genau feststellen läßt, ist auch die Verpflichtung
des § 43 durch Sicherheitsleistung oder teilweise Entlastung einer solchen zu
erfüllen.
Sofern ortsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Sicherheit in
bar, durch Hinterlegung von Sparkassenbüchern oder sonstigen Wertpapieren
oder durch hypothekarische Verpfändung geleistet werden.
Wegen der Haftung der Sicherheit, siehe zu § 37. Durch Erfüllung
noch rückständiger Anliegerleistungen erwirbt der Besitzer eines bebauten Grund-
stückes nicht ohne weiteres ein Recht auf Herausgabe der von einem Vorbesitzer
dafür hinterlegten Sicherheit.
Das Anwendungsgebiet des § 43 ist aber ein erheblich weiteres als das
des § 34, weil es nicht bloß den Fau trifft, wo jemand ein Gebände an einer
Straße errichtet (siehe oben zu § 34).
Die Verpflichtung des § 43 trifft vielmehr
1. auch denjenigen, welcher erst dadurch, daß eine neue Straße an sein bereits
vorhandenes Gebäude hrrangelegt wurde, in die Lage versetzt worden ist, bauliche
Verbesserungen (Außenseiten, Fensteröffnungen, Ausgänge, Schleusenanlagen usw.)
an seinem Gebäude vorzunehmen; dabei brauchen die ebenerwähnten Ausgänge
keine unmittelbaren zu sein; es genügt, daß das Grundstück an irgend einer
Stelle mit Gebäuden bebant ist und irgend einen Ausgang nach der Straße erhält.
Abs. 2.