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gesonderte Aufstellungen hinsichtlich des Wertes des Straßenlandes und aller
übrigen Aufwendungen zu machen.
Hierbei ist für die Wertsberechnung der vom Erbaner gezahlte Preis
und, wenn er Flächen seines eigenen Besitztums hergegeben hat, der Preis maß-
gebend, den das Land zur Zeit der Abtretung an die Gemeinde besaß. Späterc
Veränderungen des Wertes kommen nicht in Betracht. Dieser Preis ist im Streit-
falle gemäß § 47 festzustellen; es können aber durch Ortsgesetz nähere Grund-
sätze über die Wertsberechnung aufgestellt werden; so, daß der Wert des von
den Anliegern ohne vorher bedungenen Preis abgetretenen Straßenlandes entweder
nach dem Durchschnittspreise der entgeltlich überlassenen Flächen oder wenigstens
mit Berücksichtigung der wirklich gezahlten Preise festzustellen und von der Durch-
schnittsbercchnung als Regel nur abzuweichen ist, wenn die besonderen Ver-
hältnisse und Eigenschaften der betreffenden Grundstücke dazu einen genügenden
Anlaß bieten.
Durch Ortsgesetz kann auszerdem bestimmt werden, daß der so ermittelte
Wert des von einem Anlieger unentgeltlich abgetretenen Straßenlandes diesem
oder seinem Rechtsnachfolger auf die sonstigen Anliegerleistungen gut gerechnet
wird, wie umgekehrt durch die Anliegerleistungen der §8 34 und 43 die Ent-
schädigungsansprüche der §§ 17 Abs. 2, 18 ganz oder teilweise aufgehoben werden
können. Gemäß der Vorschrift des § 34 Abs. 3 ist auch dasjenige Gelände zu
ersetzen, welches bisher im Privateigentum der Gemeinde gestanden hat. Hinsichtlich
desjenigen Geländes, welches schon einem öffentlichen Wege oder Platze zugehörte
(s. Schlußsatz zu § 34) kann durch Ortsgesetz bestimmt werden, daß es unter
allen Umständen der Gemeinde gegenüber unvergütet bleibt, ja daß letztere den
Wert freiwerdender Wegeteile bei der Feststellung der Ausgaben für den
Straßenbau abzuziehen und den Anliegern zugnte zu rechnen hat.
Unter dem sei es seitens des Anliegers, sei es seitens der Gemeinde
gezahlten Grundstückspreise sind übrigens alle zu diesem Zwecke gemachten Auf-
wendungen zu verstehen, also z. B. auch der Wert der auf dem Grundstücke
befindlichen gärtnerischen Anlagen und Bauwerke, sowie die Kosten etwaiger
wegen Enteignung der Grundflächen zu führender Entschädigungsprozesse.
Umfang der Straßenherstellungskosten.
Auch unter die Straßenherstellungskosten überhaupt fallen alle durch die
Planung und Ausführung der Straße verursachten Ausgaben, so diejenigen für
Vermessungen, Nivellements, für die infolge Veränderung der Straßenhöhe