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notwendig werdenden Einzännungen, für die gerade zum Zwecke des Ausbaues
der Straßen erfolgte Fluchtlinienfestsetzung, für Verpflanzung von Bäumen, für
die mit den Lieferanten des Baumaterials und sonstigen Unternehmern geführten
Prozesse us. Von den allgemeinen Verwaltungskosten der Gemeinde darf nichts
in Anrechnung gebracht werden, wohl aber die Entschädigung der lediglich für
die Herstellung dieser bestimmten Straße angenommenen Beamten. Zinsen für
Straßenerneuerungs= und 6herstellungskosten dürsen bei Berechnung der Anlieger-
leistungen nur dann veranschlagt werden, wenn sic von dem Erstattungoberechtigten
selbst tatsfächlich ausgewendet worden sind, z. B. etwaige bei einer Enteignung
gesetzlich zu zahlende Zinsen oder solche, die die Gemeinde nachgewiesenermaßen
lediglich für die zur Straßenherstellung aufgenommenen Kapitalien zu entrichten
hat, nicht aber Zinsen wegen bloß entbehrter Kapitaluutzung oder Verzugsziusen,
außer, wenn solche bei einer Stundung der Straßenkostenschuld vereinbart
worden sind.
Verteilung der Straßenkosten nach der Frontlänge
der Grundstücke.
Sofern nicht in Gemäßheit § 44 Ziff. 2 ein anderer Verteilungsmaßstab
festgesetzt ist, sind die Straßenherstellungskosten von den Anliegern nach Ver-
hältnis der Länge der die Straße berührenden Grenzen ihrer Grundstücke zu
tragen. Dabei ist für den Begriff „Grundstück“ auf die auch hier maßgebende
Bestimmung des § 50 Abs. 1 Ziff. 2 zu verweisen.
Es kommt also nicht auf die Ausdehnung des die Beitragspflicht
begründenden Gebäudes an, vielmehr ist der Beitrag für die ganze Frontlänge
des Grundstücks zu zahlen, und zwar auch dann, wenn auf einem Teile derselben
ein schon aus früherer Zeit stammendes Gebänude steht.
Bei Eckgrumdstücken, die an sich mit ihren beiden Fronten im vollen Um-
fange beitragspflichtig sind, empfiehlt sich die Schaffung ortogesetzlicher Erleichte-
rungen, etwa dahin, daß nur die eine längere Front zu berücksichtigen ist; auch
sind die Gemeinden nicht gehindert, die auf Straßenkrenzungen entfallenden sowie
diejenigen Kostenteile zu übernehmen, welche entstehen, wenn die Breite einer im
Winkel aufstoßenden Straße oder eines angrenzenden Platzes als Divisor mit in
Berechnung gezogen wird.
Fallen Straßenlinien und Bauflucht auseinander, so ist die zu berück-
sichtigende Gesamtfrontlänge nach der ersteren Linie zu bestimmen, indem die
Abs. 3