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seitlichen Grenzen der Baugrundstücke nach vorn verlängert werden, unter Ver-
bindung der beiden Scheitelpunkte der Winkel bei Eckgrundstücken. Hiernach
bemißt sich auch die Beitragoschuld bei einem Baugrundstück mit vorgelagertem
fremdem Vorgartengelände.
Während nach § 37 Abs. 2 demjenigen, für dessen Rechnung die Gemeinde
den Straßenbau auoführt, also namentlich dem die Anforderungen des § 31
erfüllenden Erstanbauenden, vorher ein Anschlag über den Bauaufwand zur
Prüfung mitgeteilt werden muß, ist nach § 43 letzter Absatz den später anbauenden
Beitragspflichtigen über die Zusammensetzung und Berechuung der von ihnen
geforderten Leistungen nur auf Verlangen Rechnung zu legen. Es empfiehlt
sich ortsgesetzlich die Vorlegung dieses Berechnungsnachweises bei Anforderung der
Anliegerbeiträge ohne weiteres vorzuschreiben oder sogar anzuordnen, daß nach
erfolgter Straßenherstellung die Kostenberechnungen nebst Belägen, die Liste der
an die Straße angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Frontlänge, sowie
der Verteilungsplan unter Setzung einer bestimmten Frist zur Geltendmachung
von Einwänden öffentlich ausgelegt werden.
Die Einwendungen können sich übrigens, abgesehen von der Behauptung
vorgekommener Rechnungofehler, nur auf gesetzliche Verstöße bei der Heranziehung
stützen; so darauf, daß die Kosten mehrerer Straßen zusammengeworfen worden
seien, daß auch bei einer über 24 Meter breiten Straße die ganze Straßenbreite
der Berechnung zu Grunde gelegt, oder daß in die Gesamtsumme Kosten einer
nicht zur Straßenherstellung gehörenden Anlage (z. B. einer nur für die Ver-
sorgung der Hauogrundstücke bestimmten Wasserleitung) eingerechnet seien. In
allen solchen Fällen ist es aber Sache des Einsprechenden, seine Ueberbürdung
ziffermäßig nachzuweisen; die allgemeine Behauptung, die Berechnung sei falsch,
genügt nicht.
Dagegen können die Beitragspflichtigen Einwendungen nicht daraus her-
leiten, daß die Arbeiten nicht zweckmäßig oder zu teuer ausgeführt, daß bei der
Bauausführung Versehen begangen, Prozesse vermeidbar gewesen seien usw.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Gemeinde selbst die Unternehmerin des
Straßenbaues, wenn auch für fremde Rechnung, war; denn sie handelt beim
Straßenbau nicht etwa als Geschüftsführerin der Ersatzpflichtigen, sondern als
Verwalterin einer Gemeindeangelegenheit.
Anders liegt natürlich der Fall, wenn ein Dritter den Bau der Straße
für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ausgeführt hat, auch