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Uebrigens unterliegt es ganz dem Ermessen der Gemeinden, ob sie die
Gebühren für die Entwässerung der Straßen und für die der Grundstücke ein-
heitlich oder getrennt behandeln oder ob sic die Herstellung der Seitenkanäle den
Angrenzern selbst auferlegen wollen usw.
Der durch § 43 für die Kostenverteilung festgesente Maßstab der Front-
länge der angrenzenden Grumdstücke führt wegen der verschiedenen Gestaltung
der dahinter liegenden Bauplatzflächen nicht überall zu einem gerechten und gleich-
mäßigen Ergebnis, befördert wohl auch gegebenenfalls die Neigung zu einer der
Gesundheit nachteiligen Ausnutzung der Flächen durch Errichtung von hohen
Gebäuden, Hofwohnungen usw.
Es läßt deshalb das Gesetz auch die Einführung eines anderen Ver-
leilungsmaßstabes nach und erwähnt beispielsweise den nach der bebauungsfähigen
Fläche; denkbar wäre auch ein solcher nach dem Grade der gestatteten baulichen
Ausnutzungomöglichkeit, nach dem Kubikinhalt der errichteten Gebäude usw.
Indessen ist nicht zu verkennen, daß sich der Handhabung eines solchen
abweichenden Verteilungsmaßstabes in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten ent-
gegenstellen werden. Denn während die Frontlänge der an die Straße grenzenden
Grundstücke nach Herstellung dieser sofort feststeht, so daß der Einheitspreis für
das Meter sofort berechnet werden kann, läßt sich, solange alle oder die meisten
Grundstücke noch unbebaut sind, gar nicht voraussehen, wie großt die bebauungs-
fähige Fläche ist oder wie groß das einzelne Baugrundstück oder gar der Kubik-
inhalt der Gebäude sein wird, wenn Gebäude darauf errichtet werden.
Es wird deshalb dem Gemeindevorstand einige Schwierigkeiten bereiten,
die Kosten der Straße auf die Anlieger, wenn sie Gebäude errichten, nach der
bebauungsfähigen Fläche oder nach dem Kubikinhalte zu verteilen. Diese An-
nahme ist durch die in anderen Staaten gemachten Erfahrungen bestätigt.
Nach 8§ 34 und 43 verpflichtet nur die Errichtung eines Gebäudes, der
allerdings ortsgesetzlich zufolge § 36 auch die nicht zur Erfüllung polizeilicher
Vorschriften dienende Grundstückseinfriedigung gleichgestellt werden kann, zu den
Anliegerleistungen.
Die Auoführung eines Um-, Aus= oder Unterhaltungsbaues, vorausgesetzt,
daß derselbe nicht von neuen Fluchtlinien getroffen wird und demgemäß zur
Niederlegung der Gebäude führt (§ 17), bleibt deshalb regelmäßig von den
Anliegerleistungen befreit.
Hinsichtlich der Kosten der Gehwege haben die vor Inkrafttreten des
Gesetzes erlassenen Ortsgesetze einen abweichenden Standpunkt eingenommen, und