Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Zisi. 2. 
Bisf. 3. 
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Uebrigens unterliegt es ganz dem Ermessen der Gemeinden, ob sie die 
Gebühren für die Entwässerung der Straßen und für die der Grundstücke ein- 
heitlich oder getrennt behandeln oder ob sic die Herstellung der Seitenkanäle den 
Angrenzern selbst auferlegen wollen usw. 
Der durch § 43 für die Kostenverteilung festgesente Maßstab der Front- 
länge der angrenzenden Grumdstücke führt wegen der verschiedenen Gestaltung 
der dahinter liegenden Bauplatzflächen nicht überall zu einem gerechten und gleich- 
mäßigen Ergebnis, befördert wohl auch gegebenenfalls die Neigung zu einer der 
Gesundheit nachteiligen Ausnutzung der Flächen durch Errichtung von hohen 
Gebäuden, Hofwohnungen usw. 
Es läßt deshalb das Gesetz auch die Einführung eines anderen Ver- 
leilungsmaßstabes nach und erwähnt beispielsweise den nach der bebauungsfähigen 
Fläche; denkbar wäre auch ein solcher nach dem Grade der gestatteten baulichen 
Ausnutzungomöglichkeit, nach dem Kubikinhalt der errichteten Gebäude usw. 
Indessen ist nicht zu verkennen, daß sich der Handhabung eines solchen 
abweichenden Verteilungsmaßstabes in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten ent- 
gegenstellen werden. Denn während die Frontlänge der an die Straße grenzenden 
Grundstücke nach Herstellung dieser sofort feststeht, so daß der Einheitspreis für 
das Meter sofort berechnet werden kann, läßt sich, solange alle oder die meisten 
Grundstücke noch unbebaut sind, gar nicht voraussehen, wie großt die bebauungs- 
fähige Fläche ist oder wie groß das einzelne Baugrundstück oder gar der Kubik- 
inhalt der Gebäude sein wird, wenn Gebäude darauf errichtet werden. 
Es wird deshalb dem Gemeindevorstand einige Schwierigkeiten bereiten, 
die Kosten der Straße auf die Anlieger, wenn sie Gebäude errichten, nach der 
bebauungsfähigen Fläche oder nach dem Kubikinhalte zu verteilen. Diese An- 
nahme ist durch die in anderen Staaten gemachten Erfahrungen bestätigt. 
Nach 8§ 34 und 43 verpflichtet nur die Errichtung eines Gebäudes, der 
allerdings ortsgesetzlich zufolge § 36 auch die nicht zur Erfüllung polizeilicher 
Vorschriften dienende Grundstückseinfriedigung gleichgestellt werden kann, zu den 
Anliegerleistungen. 
Die Auoführung eines Um-, Aus= oder Unterhaltungsbaues, vorausgesetzt, 
daß derselbe nicht von neuen Fluchtlinien getroffen wird und demgemäß zur 
Niederlegung der Gebäude führt (§ 17), bleibt deshalb regelmäßig von den 
Anliegerleistungen befreit. 
Hinsichtlich der Kosten der Gehwege haben die vor Inkrafttreten des 
Gesetzes erlassenen Ortsgesetze einen abweichenden Standpunkt eingenommen, und
	        
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