Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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es ist deshalb durch § 44 Ziff. 3 die Möglichkeit geschaffen, diesen Standpunkt 
auch fernerhin beizubehalten. 
Zu § 45. 
5 45 geht über die dem Gesetze vom 12. März 1907 im ülbrigen ge- 
zogenen Grenzen hinaus und regelt eine Frage des allgemeinen Gemeinde- 
besteuerungsrechtes hinsichtlich der den Gemeinden durch bauliche Maßnahmen 
weitester Art erwachsenden Kosten, indem er die Einführung sogenannter Voraus- 
leistungen seitens der durch solche Maßnahmen besonders begünstigten Grund- 
stückseigentümer zuläßt. 
Während die §§ 34 und 43 sich nur auf die dem Verkehre und Anbaue 
gewidmeten Straßen und die Zubehörungen derselben (Schleusen usw.) beziehen 
lund zwar sogar nur auf bauplanmäßige Straßen), umfaßt § 15 Straßen und 
Plätze jeder Art, außerdem aber Brücken, Ufermauern, Dämme, Schleusen, 
Brumnen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen und ähnliche Unternehmungen, 
ohne Rücksicht auf ihre Zubehbreigenschaft zu einer Straße, also auch wenn sie 
erst später im Anschluß an eine solche oder ganz für sich allein ausgeführt werden. 
Ferner brauchen die Abgaben des § 15 nicht grundsätzlich Bauabgaben 
zu sein, sie können auch erhoben werden von den Besitzern schon früher errichteter 
Gebäude und unbebauter Grundstüccke. 
Voraussetzung für die Gültigkeit der Abgabe ist aber, daß sie lediglich 
zur Deckung der auf andere Weise nicht getilgten Kosten von Unternehmungen 
der fraglichen Art dient und daß sie lediglich dicjenigen Grundstückseigentümer 
belastet, welche durch die betreffenden Veranstaltungen einen Vorteil 
erhalten. 
In ersterer Hinsicht haben es die Gemeinden zunächst vollständig an der 
Hand, ob sie in Gemäßheit § 53 Abs. 1 von den Anliegerleistungen des Gesetzes 
hanz absehen und dafür die Abgaben des § 45 erheben wollen. Bei einem 
solchen Beschlusse wird jedoch die Aufstellung eines gerechten Verteilungsmaßstabes 
die zu § 44 Ziffer 2 aufgeführten Schwierigkeiten verursachen. 
Das wird allerdings mit Rücksicht darauf, daß der Gesamtbetrag der 
Abgabe des § 45 den auf andere Weise nicht getilgten Kostenrest der betreffenden 
baulichen Unternehmung nicht überschreiten soll, auch dann der Fall sein, wenn 
die Gemeinde nur einen Teil der nach dem Gesetze Drilten obliegenden Leistungen 
übernimmt, und nun diese oder die ihm nach dem Gesetze selbst zur Last fallenden 
Leistungen durch Abgaben nach § 45 wieder beiziehen will. 
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