295
es ist deshalb durch § 44 Ziff. 3 die Möglichkeit geschaffen, diesen Standpunkt
auch fernerhin beizubehalten.
Zu § 45.
5 45 geht über die dem Gesetze vom 12. März 1907 im ülbrigen ge-
zogenen Grenzen hinaus und regelt eine Frage des allgemeinen Gemeinde-
besteuerungsrechtes hinsichtlich der den Gemeinden durch bauliche Maßnahmen
weitester Art erwachsenden Kosten, indem er die Einführung sogenannter Voraus-
leistungen seitens der durch solche Maßnahmen besonders begünstigten Grund-
stückseigentümer zuläßt.
Während die §§ 34 und 43 sich nur auf die dem Verkehre und Anbaue
gewidmeten Straßen und die Zubehörungen derselben (Schleusen usw.) beziehen
lund zwar sogar nur auf bauplanmäßige Straßen), umfaßt § 15 Straßen und
Plätze jeder Art, außerdem aber Brücken, Ufermauern, Dämme, Schleusen,
Brumnen, Wasserleitungen, Beleuchtungsanlagen und ähnliche Unternehmungen,
ohne Rücksicht auf ihre Zubehbreigenschaft zu einer Straße, also auch wenn sie
erst später im Anschluß an eine solche oder ganz für sich allein ausgeführt werden.
Ferner brauchen die Abgaben des § 15 nicht grundsätzlich Bauabgaben
zu sein, sie können auch erhoben werden von den Besitzern schon früher errichteter
Gebäude und unbebauter Grundstüccke.
Voraussetzung für die Gültigkeit der Abgabe ist aber, daß sie lediglich
zur Deckung der auf andere Weise nicht getilgten Kosten von Unternehmungen
der fraglichen Art dient und daß sie lediglich dicjenigen Grundstückseigentümer
belastet, welche durch die betreffenden Veranstaltungen einen Vorteil
erhalten.
In ersterer Hinsicht haben es die Gemeinden zunächst vollständig an der
Hand, ob sie in Gemäßheit § 53 Abs. 1 von den Anliegerleistungen des Gesetzes
hanz absehen und dafür die Abgaben des § 45 erheben wollen. Bei einem
solchen Beschlusse wird jedoch die Aufstellung eines gerechten Verteilungsmaßstabes
die zu § 44 Ziffer 2 aufgeführten Schwierigkeiten verursachen.
Das wird allerdings mit Rücksicht darauf, daß der Gesamtbetrag der
Abgabe des § 45 den auf andere Weise nicht getilgten Kostenrest der betreffenden
baulichen Unternehmung nicht überschreiten soll, auch dann der Fall sein, wenn
die Gemeinde nur einen Teil der nach dem Gesetze Drilten obliegenden Leistungen
übernimmt, und nun diese oder die ihm nach dem Gesetze selbst zur Last fallenden
Leistungen durch Abgaben nach § 45 wieder beiziehen will.
o5