Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Abs. 2 
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Zu den Leistungen der letzteren Art gehört z. B. die über die Grenzen 
der §§ 34, 43 Abs. 3 und 4 hinausgehende Straßen= und Platzkernfläche, das 
zeither schon zu öffentlichen Verkehrszwecken dienende, von der Gemeinde unent- 
geltlich herzugebende Straßenareal, etwaige durch Anliegerleistungen nicht wieder 
gedeckte Entschädigungsbeträge (vogl. z. B. 8 17 Abs. 2) usw. 
Insbesondere aber kann sich die Gemeinde auf diesem Wege, der vielleicht 
gangbarer ist als der nach dem Gesetze vom 10. Januar 1887, betr. die Erhebung 
von Beiträgen bei außerordentlicher Benutzung von Kommumikationswegen 
(Ges.-S. Bd. XX S. 189), Erleichterung wegen der Straßzenunterhaltungskosten 
verschaffen. 
Daß bei Veranschlagung des erforderlichen Bedarfs ein etwaiger Ertrag 
des betreffenden Unternehmens in Abzug zu bringen ist, versteht sich von selbst. 
Uebrigens können die Abgaben auch festgesetzt werden, bevor die fragliche 
Veranstaltung ausgeführt ist. In diesem Falle genügt zum Nachweise des 
Bedarfs ein Kostenanschlag oder Kostenüberschlag. 
Verpflichtet werden können die Grundstückseigentlimer, welche durch die 
betreffenden Veranstaltungen einen Vorteil erhalten. 
Den Grundstückseigentümern sind diesenigen gleichzustellen, denen ein die 
gesamte wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit der betreffenden Liegenschaft umfassendes 
vererbliches und veräußerliches Recht an fremder Sache zusteht. 
Maßgebend ist das Eigentumsverhältnis zur Zeit der Erhebung der 
Abgabe; Miteigentümer können solidarisch verpflichtet werden. Sonstige Abgaben- 
freiheit der Grundstücke gibt hier keinen Befreiungsgrund. 
Das die betreffende Abgabe regelnde Ortsgesetz soll zugleich einen nach 
den Vorteilen zu bemessenden Maßstab für die Erhebung der Beiträge aufstellen 
und hierbei in geeigneten Füllen neben der Anliegerlänge der beteiligten Grund- 
stücke auch die Bauweise, namentlich in Bezug auf den Umfang der bebauten 
Fläche, der Geschoßzahl und der Zahl der eingebanten Wohnungen berücksichtigen. 
Ist die Festsetzung und Verteilung der Beiträge lediglich mit Rücksicht 
auf die Vorteilc der durch die Veranstaltung bevorzugten Klasse erfolgt, so kann 
der einzelne zu der betreffenden Klasse Gehörende seiner Heranziehung nicht ent- 
gegensetzen, daß er von der Veranstaltung einen besonderen Vorteil nicht habe 
oder daß der Vorteil nicht im richtigen Verhältnisse zu der Höhe des Bei- 
trages steht.
	        
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