Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Bei der Festsetzung der Abgaben sind die beitragspflichtigen Gebiete und 
die Abstufungen in denselben genau, nötigenfalls unter Beifügung eines Planes 
zu bezeichnen, etwa in folgender Weise: 
„Zu den längs der Elsterstraße aufgeführten Ufermauern haben sämtliche 
Grundstücke innerhalb des auf anliegendem Plane bezeichneten Ueberschwemmungs- 
gebietes einen einmaligen Beitrag zu entrichten, welcher sich 
1. bei unbebauten Grundstücken auf den Einheitssatz von 5 Mark für das 
Meter der Grundstückslänge, 
bei Grundstücken mit offener Bauweise auf den mit der Geschoßzahl 
zu vervielfältigenden Einheitssatz von 5 Mark für das Meter der 
Grundstückslänge, 
. bei Grundstilcken in geschlossener Bamweise auf den mit der Geschoßzahl 
zu vervielfältigenden Einheitssatz von 8 Mark für das Meter der 
Grundstücksfläche 
1 
beläuft. 
In die Geschoßzahl werden sämtliche zu Wohnzwecken eingerichtete Geschosse, 
unter dieser Voraussetzung auch Keller= und Dachgeschoß, eingerechnet und die 
Geschosse eines etwa vorhandenen Hintergebäudes hinzugezählt. 
Wenn sich in einem Geschosse mehr als zwei selbständige Wohnungen be- 
finden, so erhöht sich der Einheitspreis für dieses Geschoß um je 2 Mark für 
die mehr vorhandene Wohnung. 
Liegen Grundstücke (z. B. Eckgrundstücke) an mehreren Straßen, so wird 
nur eine und zwar die größte Anliegerlänge gerechnet.“ 
Das Ortsgesetz hat ferner, wenn es sich nicht lediglich auf bestimmte 
einzelne Unternehmungen bezieht, sondern eine allgemeine Befugnis zur Abgaben- 
erhebung im engeren oder weiteren Umfange begründet, nähere Bestimmungen 
über das Verfahren zu treffen, welches bei den besonderen Beschlüssen der Ge- 
meinden wegen Erhebung von Beiträgen einzuhalten ist. 
Dabei wird regelmäßig vorzuschreiben sein, daß der Nachweis über die 
aufzubringenden Kosten und der Verteilungsplan, sowie der Gemeindebeschluß 
nach vorgängiger Bekanntmachung offen zu legen sind und daß zugleich eine 
bestimmte Frist für die Geltendmachung von Eimvendungen gegen den Beschluß 
festzusetzen ist. 
Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung der Gemeindeaufsichts- 
behörde, an welche er nebst den dazu gehörigen Vorverhandlungen und ctwaigen 
fristzeitigen Einwendungen einzureichen ist. 
65“
	        
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