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Bei der Festsetzung der Abgaben sind die beitragspflichtigen Gebiete und
die Abstufungen in denselben genau, nötigenfalls unter Beifügung eines Planes
zu bezeichnen, etwa in folgender Weise:
„Zu den längs der Elsterstraße aufgeführten Ufermauern haben sämtliche
Grundstücke innerhalb des auf anliegendem Plane bezeichneten Ueberschwemmungs-
gebietes einen einmaligen Beitrag zu entrichten, welcher sich
1. bei unbebauten Grundstücken auf den Einheitssatz von 5 Mark für das
Meter der Grundstückslänge,
bei Grundstücken mit offener Bauweise auf den mit der Geschoßzahl
zu vervielfältigenden Einheitssatz von 5 Mark für das Meter der
Grundstückslänge,
. bei Grundstilcken in geschlossener Bamweise auf den mit der Geschoßzahl
zu vervielfältigenden Einheitssatz von 8 Mark für das Meter der
Grundstücksfläche
1
beläuft.
In die Geschoßzahl werden sämtliche zu Wohnzwecken eingerichtete Geschosse,
unter dieser Voraussetzung auch Keller= und Dachgeschoß, eingerechnet und die
Geschosse eines etwa vorhandenen Hintergebäudes hinzugezählt.
Wenn sich in einem Geschosse mehr als zwei selbständige Wohnungen be-
finden, so erhöht sich der Einheitspreis für dieses Geschoß um je 2 Mark für
die mehr vorhandene Wohnung.
Liegen Grundstücke (z. B. Eckgrundstücke) an mehreren Straßen, so wird
nur eine und zwar die größte Anliegerlänge gerechnet.“
Das Ortsgesetz hat ferner, wenn es sich nicht lediglich auf bestimmte
einzelne Unternehmungen bezieht, sondern eine allgemeine Befugnis zur Abgaben-
erhebung im engeren oder weiteren Umfange begründet, nähere Bestimmungen
über das Verfahren zu treffen, welches bei den besonderen Beschlüssen der Ge-
meinden wegen Erhebung von Beiträgen einzuhalten ist.
Dabei wird regelmäßig vorzuschreiben sein, daß der Nachweis über die
aufzubringenden Kosten und der Verteilungsplan, sowie der Gemeindebeschluß
nach vorgängiger Bekanntmachung offen zu legen sind und daß zugleich eine
bestimmte Frist für die Geltendmachung von Eimvendungen gegen den Beschluß
festzusetzen ist.
Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung der Gemeindeaufsichts-
behörde, an welche er nebst den dazu gehörigen Vorverhandlungen und ctwaigen
fristzeitigen Einwendungen einzureichen ist.
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