Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Zu § 46. 
Während sich die Einhebung der in § 45 erwähnten Abgaben nebst den 
damit zusammenhängenden Fragen, soweit nicht das betreffende Ortsgesetz Be- 
stimmungen enthält, nach den Grundsätzen über die Heranziehung zu den 
Gemeindeleistungen überhaupt richtet, gehen die §§ 34 und 43 davon aus, daß 
die dort genannten Auliegerleistungen eine Baubedingung bilden, dergestalt, daß 
vor deren Erfüllung das betreffende Grundstück der Bausperre unterliegt. 
Da aber diese Anliegerleistungen im Baufalle kraft Gesetzes eintreten, so 
hat ihre Anforderung im Bauerlanbnisscheine regelmäßig keinc rechtserzeugende 
Wirkung, sondern sie bedeutet nur eine Verständigung des Banherrn ülber bereits 
bestehende Verbindlichkeiten. Eine Ausnahme tritt nur in dem Fall ein, wo sich 
der Umfang der Verbindlichkeiten nur auf Grund besonderer tatsächlicher oder 
rechtlicher Feststellungen bestimmen läßt. 
Läßt sich der durch die in Frage kommenden, bereits ausgeführten oder 
demnächst auszuführenden Straßenanlagen erwachsende Gesamtaufwand zur Zeit 
der Bauerlaubnis noch nicht genau feststellen, so ist zunächst wegen der Anlieger- 
beiträge Sicherheit zu leisten. 
Ist nun aber bei Erteilung der Bauerlaubnis die Zahlung oder Sicher- 
stellung der Anliegerleistungen aus irgend einem Grunde nicht erfolgt oder ist 
der betreffende Bau ohne Erlaubnis auggeführt worden, so kann nach § 46 Abs. 1 
die Beitreibung der erwähnten Leistungen nach den Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung im Verwaltungswege angeordnet werden, sobald mit der Errichtung 
des Gebändes begonnen worden ist. 
Nach diesem Zeitpunkte richtet sich auch, soweit nicht ortsgesetzlich anderes 
bestimmt ist, der räumliche Umfang der Forderung, so daß spätere Veränderungen 
der Grundstücksgrößen, sofern nicht bei der behördlichen Genehmigung solcher in 
Gemästzheit § 19 des Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden, auf 
das Maß der Heranziehung zu den Beiträgen einflußlos sind. 
Ferner kommt lediglich das zu diesem Zeitpunkte geltende Ortsgesetz für 
die Höhe der Anliegerbeiträge usw. in Frage, auch wenn ortsgesetzlich die 
Zahlungsverpflichtung des Anliegers auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben 
sein sollte. 
Aus dem gleichen Grunde wird die Leistungspflicht durch ein späteres 
Abbrechen oder Liegenlassen des Baues nicht wieder aufgehoben, wohl aber durch 
die Nichtausführung des baupolizcilich genehmigten Baues überhaupt.
	        
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