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Dagegen ist es unzulässig, die Pflichtigen zur Erfüllung der Aunlieger-
leistungen durch Anwendung des polizeilichen Zwangsverfahrens nach Maßgabe
des Gesetzes vom 7. Jannar 1902 (Ges.-S. Vd. XXIV S. 303) anzuhalten, da
die Beitreibung von Abgaben nicht zu den der Fürsorge der Polizei anvertrauten
öffentlichen Interessen gehört.
Hat aber die Baupolizeibehörde bei Erteilung der Bauerlaubnis die Er-
füllung der gesetzlichen oder ortsgesetzlichen Anliegerleistungen oder die Sicher-
stellung ihrer Erfüllung zur Baubedingung gemacht, so kann sie bei Nichteinhaltung
derselben die Bauerlaubnis wieder zurückziehen und die Wiederherstellung des
früheren Zustandes, insbesondere die Beseitigung der errichteten Gebäude an-
ordnen, falls nicht noch nachträglich die Erfüllung der Bedingungen erfolgt.
Sofern die Gemeinde mit dem Abgabepflichtigen vor oder nach Eintritt
der Fälligkeit der Forderung ein Abkommen getroffen hat, durch welches diese
Forderung ganz oder teilweise als getilgt gilt, so kann sich der Pflichtige auf
dieses Abkommen, das von den zuständigen Stellen in klar erkennbarer Weise
getroffen sein muß, jederzeit berufen.
Dagegen ist es den Anliegern nicht gestattet, mit anderen grundrechtlichen
Forderungen gegen die Gemeinde aufzurechnen.
VI. Allgemeine Bestimmungen.
Zu § 47.
Soweit bei Handhabung des Gesetzes vom 12. März 1907 Enteignungen
gewöhnlicher Art notwendig werden, richtet sich sowohl das Verfahren als auch
die Festsetzung der Entschädigungen nach dem Gesetze vom 26. Juni 1856, die
Enteignung für baupolizeiliche Zwecke betreffend (Ges.-S. Bd. XI1 S. 117) in
der Fassung des Nachtrags vom 21. März 1893 (Ges.-S. Bd. XXI S. 202),
mit der durch § 32 des Gesetzes gegebenen Abweichung.
Da jedoch die materiellen Vorschriften des Gesetzes vom 26. Juni 1856
keine ausreichenden Grundlagen für die Schadenberechnung geben, kommt, soweit
nicht das Gesetz vom 12. März 1907 selbst ansreichende Bestimmungen in dieser
Beziehung trifft, das Gesetz vom 15. März 1856, die zwangsweisen Eigentums-
abtretungen bei Anlegung von Eisenbahnen betreffend (Ges.-S Bd. XI S. 5 ff.)
zur Anwendung.