Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die danach erforderliche Abgrenzung der sich gegenseitig ergänzenden 
Nechssoorschriten wird in der Praxis zuweilen Schwierigkeiten bereiten. So ist 
z. B. die Frage, wann bei bloßen Teilenteignungen der Eigentümer die Ab- 
nahme des ganzen Grundstückes verlangen kann, nicht etwa bloß nach § 18 dieses 
Gesetzes, sondern auch nach Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 1856 zu 
entscheiden. 
Der in Art. 12 des letzteren Gesetzes aufgestellte Grundsatz, daß diejenigen 
Vorteile, welche erst durch das betreffende Unternehmen selbst für das zu ent- 
eignende Grundstück entstehen, bei der Entschädigung nicht mit in Anschlag zu 
bringen sind, hat unter Erstreckung auch auf die durch das Unternehmen ein- 
tretenden Wertsminderungen in § 47 Abs. 4 seinen erneuten Ausdruck gefunden. 
Wirkliche Enteignungsfälle der eingangs erwähnten Art liegen z. B. vor, 
wenn die Gemeindebehörden 
die Abtretung der nach einem Bebauungsplane zur Anlegung oder 
Erweiterung öffentlicher Verkehrsräume erforderlichen Grundflächen 
(§ 32), oder 4 
die Erwerbung oder Abtretung der zur Ergänzung oder Verschmelzung 
unbebaubarer Grundstücksflächen oder zur Herbeiführung sonstiger 
minder erheblicher Grenzberichtigungen erforderlichen Landstreisen (5 20 
Abs. 2), oder 
im Umlegungsverfahren die Abtretung der ihren Flächeninhalte nach 
zu einer Baustelle nicht ausreichenden Grundstücke (§ 24 Ziff. 4) oder 
die Abtretung des zur Durchführung einer sogenannten Zonen- 
enteignung erforderlichen Geländes (§ 27) 
verlangen. 
Die Vorschriften der beiden obenerwähnten Gesetze vom und 
15. März 1856 finden aber, mit den beiden in § 47 Abs. 1 und 3 ersichtlichen 
Abweichungen, überhaupt überall da Amvendung, wo nach dem vorliegenden 
Gesetz Eigentumsabtretungen und Entschädigungen in Frage kommen, auch wenn 
es sich um keine wirklichen Enteignungsfälle handelt. Fälle dieser Art liegen 
namentlich überall da vor, 
wo Eigentumsabtretungen als Baubedingung, sei es kraft Gesetzes (6 17 
Abs. 1 bis 4, § 20 Abs. 1, 8§ 34, 35, § 48 Abs. 1), sei es kraft einer 
nach § 48 Abs. 2 und 3 zu boeurteilenden Erklärung des Grundeigen- 
tümers gefordert werden, 
W. Juni 1650 
24. März 1803
	        
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