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Grundstücken auferlegt oder von deren Besitzern im Wege der Verhandlung zu-
gestanden oder in anderer Weise freiwillig übernommen werden.
Zu den unmittelbar auf dem Gesetze beruhenden Verpflichtungen gehören
in erster Linie die sogenannten Auliegerleistungen (vgl. §§ 34, 41 Abs. 2 bis 4,
43, 44).
Der häufigste Fall, in dem eine Behörde den Beteiligten baurechtliche
Verpflichtungen auferlegt, ist der der Erteilung der Bauerlaubnis; es können
aber auch andere in Bausachen ergehende Verfügungen in Frage kommen.
Die Rechtswirksamkeit einer solchen Verfügung setzt aber voraus, daß sie
sich innerhalb der gesetzlichen Anforderungen hält, dics ist z. B. der Fall, wenn
bei Genehmigung einstweiliger Bauten auf seiner Bestimmung noch nicht über-
gebenem Straßenarcal oder auf Vorgartengelände deren spätere unentgeltliche
Beseitigung (§ 15 Abs. 3 und 4), oder wenn zur Herbeiführung minder
erheblicher Grenzberichtigungen einem Bannachsuchenden die Abtretung eigener
oder die Erwerbung angrenzender Landstreifen (5 20 Abs. 1) vorgeschrieben wird.
Die Baupolizeibehörde kann übrigens ihre Verfügung auch von der
Belastung eines anderen als des von der Verfügung selbst betroffenen Grundstückes
abhängig machen.
Ist aber die einseitige Verfügung der Baupolizeibehörde über die ge-
sezlichen Anforderungen hinausgegangen, so begründet sie — so namentlich bei
den Anliegerleistungen — für den Bauenden eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
auch dann nicht, wenn sie wegen Unterlassung rechtzeitiger Ergreifung der Rechts-
mittel formell unanfechtbar geworden sein sollte.
Ein derartiges weitergehendes Verlangen der Behörde kann mangels
ortsgesetzlicher Bestimmungen vielmehr nur dadurch eine rechtliche Grundlage
erlangen, daß der Bauende die fragliche Verpflichtung im Wege der Verhandlung
zugesteht oder in anderer Weise ausdrücklich und freiwillig übernimmt.
Das Gesetz macht jedoch (s. § 48 Abs. 2 und 3) die öffentlich-rechtliche
Wirksamkeit solcher Verpflichtungserklärungen davon abhängig, daß sie der Bau-
polizei= oder Gemeindebehörde gegenüber schriftlich oder in ciner behördlichen von
dem sich Verpflichtenden unterzeichneten Niederschrift übernommen worden sind.
Die Vorschrift, daß die Erklärung der Baupolizei= oder Gemeindebehörde
gegenüber abgegeben sein muß, bezieht sich auf alle Fälle, nicht bloß auf die, wo
die betreffende Behörde dem Verpflichteten als sachlich Berechtigte gegenübersteht,
sondern auch auf die, wo die Verpflichtung zu Gunsten eines Privatbeteiligten