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erfolgt (ugl. z. B. § 20). Dagegen bedarf es einer ausdrücklichen Annahme der
Verpflichtungserklärung von seiten des Berechtigten nicht.
Uebrigens kommen hier nur Verpflichtungserklärungen aus der Zeit nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. März 1907 und nur solche in Frage,
die ein Grundstücksbesitzer im Zusammenhange mit einem bestimmten Bauvorhaben
mit Bezug auf die gegemwärtige oder künftige Bebauung des eigenen Grund-
stückes übernimmt, einschließlich solchen ihm nicht eigentümlich gehörigen Areals,
das in seiner Verfügungsgewalt steht. Auf spätere Hinzuerwerbungen zu dem
Baugrundstücke kann die Rechtwirksamkeit solcher Verpflichtungen nicht ohne
weiteres erstreckt werden. #
Im übrigen richtet sich die rechtliche Beurteilung solcher Verpflichtungs-
erklärungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, und es können
Streitigkeiten über ihre Gültigkeit, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit oder über ihre
Tragweite im ordentlichen Rechtswege erledigt werden. Es kommen also haupt-
sächlich die §§ 116 bis 144 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung; diese
sind der Entscheidung zu Grunde zu legen, wenn die Ernstlichkeit oder Freiwillig-
keit der Willenserklärung, insbesondere wegen untergelaufenen Irrtums, arglistiger
Täuschung oder widerrechtlicher Drohung bestritten. wird.
Daß Willengerklärungen oder Vereinbarungen der mehrerwähnten Art nur
dann öffentlich-rechtliche Lasten zu begründen vermögen, wenn sie sich auf dem
öffentlichen Rechte angehörende und daher grundsätzlich durch die Behörde zu
ordnende Rechtsverhältnisse beziehen, daß sie also deshalb jedenfalls in einem
ummittelbaren Zusammenhange mit einer baupolizeilichen Angelegenheit stehen
milssen, ist selbstoerständlich. Es kommt nicht auf die Art der zugesagten Leistung,
auch nicht auf die persönliche Eigenschaft des Versprechenden oder die äußere
Form seiner Erklärung, sondern lediglich auf den Inhalt der eingegangenen Ver-
bindlichkeit an.
In der Praxis wird diese Grenzscheide zwischen privatrechtlichem und
Uffentlich-rechtlichem Abkommen nicht immer leicht zu ziehen sein. Ohne Zweifel
handelt es sich um reine Privatrechtsgeschäfte, wenn jemand ohne Beziehung auf ein
bestimmtes Bauworhaben schenkungs= oder stiftungsweise Beiträge an Grundsticken
oder Geld zur Herstellung von öffentlichen Plätzen oder Anlagen verspricht oder
wenn die Gemeinde zu Straßenbauzwecken und dergl. freihändig Land erwirbt
oder wenn sie bei Beschleufung von ganzen Orten oder Ortsteilen die zur Be-
schaffung der Vorflut erforderlichen Einrichtung, z. B. die Einlegung von Leitungs-
rohren in fremden Grund und Boden, den Anschluß an fremde Schleusenanlagen,
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