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Gräben oder Wasserläufe, auf die Grundlage eines privatrechtlichen, vielleicht
sogar unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vertrages stellt.
Auch die bei Ausführung einer Straße oder deren Zubehörungen durch
Dritte (6 37 Abs. 3, § 42) zwischen diesen und der Gemeinde getroffenen Ab-
machungen werden, wenn nicht das Ortsgesetz in dieser Beziehung völlig klarce
Verhältnisse geschaffen hat, leicht einen privatrechtlichen Charakter annehmen.
Die Baupolizeibehörden haben deshalb auf diese Frage bei etwaigen Ver-
handlungen mit Dritten ihr besonderes Augenmerk zu richten und sollen, wenn
bei notwendigen Belastungen fremder Grundstücke die Begründung dauernder
dinglicher Rechte freiwillig nicht zu erreichen ist, zur Schaffung solcher im Ent-
eignungsverfahren (Gesetz vom 26. Juni 1850, Ges.-S. Bd. XI S. 117) schreiten,
damit nicht später der Bestand der für das öffentliche Interesse wichtigen oder
gar unentbehrlichen Anlagen durch Privatrechtsstreitigkeiten in Frage gestellt
werden kann.
Wenn auch die baurechtlichen Verpflichtungen als dingliche Lasten auf
dem ganzen Grundstücke haften, so kommt doch letzteres dabei ausschließlich als
Baustelle in Betracht; Abtrennungen von Teilen des Hinterlandes bleiben desbalb
regelmäßig von den Lasten befreit, wenn nicht z. B. etwa für die Verteilung
der Straßenherstellungskosten ausdrücklich bestimmt sein sollte, daß das ganze
Gebiet nach der Grundfläche beizutragen hat.
Dagegen wird bei den sich auf die Frontlänge des Grundstückes erstreckenden
Abtrennungen stets eine Teilung der Verpflichtung einzutreten haben.
Der dingliche Charakter der baurechtlichen Verpflichtungen bringt es mit
sich, daß diese bei Wechsel des Eigentümers des belasteten Grundstückes auch
den neuen Erwerber verhaften. Der bisherige Grundstückseigentümer bleibt
aber nur für diejenigen während seiner Besitzzeit fällig gewordenen Leistungen
verpflichtet, zu denen er bereits vor der Veräußerung herangezogen worden war
(vgl. 8 46).
Hatte er aber als Bauender für künftige Erfüllung von Auliegerleistungen
Sicherheit bestellt, so kann er diese vor Befriedigung des Forderungsberechtigten
nicht zurückfordern.
Wird von dem neuen Erwerber die Leistung verlangt, so kann er sich
auch der dem früheren Eigentümer zustehenden Einwendungen bedienen, ins-
besondere sich auf ein früheres, den geltend gemachten Anspruch konsumierendes
Urteil berufen.