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Auch durch die Zwangsvollstreckung in das verpflichtete Grundstück
werden die baurechtlichen Verpflichtungen als öffentliche Lasten des Grundstücks
nicht berührt; nur soweit dieselben in mehr oder weniger regelmäßig wieder-
kehrenden Leistungen bestehen, bedürfen die Rückstände der Anmeldung (vol. § 10
Abs. 1 Ziff. 3, § 156 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung vom 20. Mai 1898). Die letztere Vorschrift bezieht
sich daher nicht auf solche baurechtliche Grundstückslasten, die sich mit einer ein-
maligen Leistung erschöpfen.
Ebensowenig ist die Eröffnung des Konkursverfahrens auf den Bestand
der baurechtlichen Verpflichtungen von Einfluß.
Solange die Grundstücke von der Konkursmasse freigegeben sind und sich
noch in der Verwaltung des Gemeinschuldners befinden (§ 24 des Reichsgesetzes
über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 20. Mai 1898) haben
sich die jene Verpflichtungen betreffenden behördlichen Verfügungen an diesen zu
richten. Gehören die Grundstücke aber zur Konkursmasse, so ist der Konkurs-
venvalter zur Entgegennahme solcher Verfügungen legitimiert.
Sovweit die betreffende baurechtliche Verpslichtung unter den Begriff einer
„öffentlichen Abgabe“ im Sinne des § 61 Ziff. 2 der Reichskonkursordnung vom
17. Mai 13988 fällt, genießt sie des dort erwähnten Vorzugsrechtes.
Auch in anderen Fällen einer Beschränkung der Verfügungsgewalt des
Grundstückseigentülmers (Vormundschaft, Pflegschaft, Zwangsverwaltung) können
behördliche Verfügungen über die baurechtlichen Verpflichtungen nur demjenigen
zugestellt werden, der zu Verwaltungshandlungen berechtigt ist. In den Fällen
des § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Bestellung eines Nachlaßpflegers
zu beantragen.
Zu §5 49.
Wenn in Absatz 1 dieses Paragraphen die Baupolizeibehörde für berechtigt
erklärt wird, die Eintragung baurechtlicher Verpflichtungen der im §. 48 er-
wähnten Art im Grundbuche, sobald sic an sich unbestritten sind oder endgültig über
sie entschieden ist, beim Grundbuchamte zu beantragen, so werden damit zugleich
die genannten Verpflichtungen für eintragsfähig erklärt.
Diese Abweichung von § 72 der Landesherrlichen Verordnung vom
18. November 1899 zur Ausführung der Grundbuchordnung (Ges.-S. Bd. XXIII
S. 281) — hinsichtlich des früheren Rechtes s. § 14 des Gesetzes vom