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Die im Lastenbuche nicht ausdrücklich als bestritten eingetragenen Ver-
pflichtungen unterliegen, mit Ausnahme der Nückvergi#tungen, (§ 43 des Gesetzes),
keiner Verjährung.
Die Einträge im Lastenbuche liefern für das Bestehen der nicht als be-
stritten verlautbarten Verpflichtungen und für deren Erlöschen solange vollen
Beweis, als nicht das Gegenteil nachgewiesen bezw. in Gemäßheit § 48 Abs. 3
des Gesetzes im ordentlichen Rechtswege über sie entschieden ist.
II. Ginrichtung und Führung des Kastenbuches.
85.
Für jedes mit einer baurechtlichen Verpflichtung belastete Grundstück wird
unter fortlaufender Nummer nach dem unten beigefügten Entwurfe ein Lasten-
blatt angelegt.
Werden die Einträge auf einem anderen Blatte fortgesetzt, so ist hicrauf
dort, wo das fortzusetzende Blatt abbricht, hinzuweisen.
Bei Flurstücken, welche als ein Grundstück gelten (6 50 Abs. 1 Ziff. 2
des Gesetzes) oder welche auf einem Grundbuchblatte eingetragen sind, trotzdem
aber gesondert in das Lastenbuch ausgenommen werden, ist unmittelbar unter
der Nummer ein das Zusammengehörigkeitsverhältnis angebender Vermerk zu
machen.
Die Blätter sind nach der Reihenfolge der Nummern in einem Bande
(in Bände) zu vereinigen, und gegebenfalles auch noch mit Zahlen zu versehen,
oder:
die Blätter sind nach der Reihenfolge der Nummern (nach Straßen oder dergl.)
zu ordnen und in einer Mappe (einem Kasten) sorgfältig aufzubewahren.
Zur Uebersicht können außerdem besondere alphabetische Straßenverzeichnisse
geführt werden, in welche für jede Straße und jeden Platz die daran gelegenen
Grundstücke, welche Einträge erhalten, sofort nach dem Eintrage zu vermerken
sind unter Angabe der Blattzahl, wo sich der Eintrag befindet.
86.
Die Führung des Lastenbuches erfolgt unter der verantwortlichen Leitung
des Gemeindevorstandes durch einen damit beanftragten Beamten.
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