Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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B. Neuere Verpflichtungen. 
8 12. 
Die nach dem entstehenden baurechtlichen 
Verpflichtungen sind auch ohne besonderen Antrag im Lastenbuche zu verlaut- 
baren, falls die Verpflichtung auf einer unangefochten gebliebenen Verfügung der 
Baupolizeibehörde oder einer dieser oder der mit der Führung des Lastenbuches 
beauftragten Behörde (§ 6) gegenüber in rechtsverbindlicher Weise bewirkten 
Uebernahmeerklärung des Grundstückscigentümers beruht. 
In diesen Fällen wird den Beteiligten nur eine Abschrift des Eintrags- 
vermerks zugefertigt. 6 
8 13. 
In allen übrigen Fällen erfolgt die Eintragung auf Antrag eines der in 
§ 7 erwähnten Beteiligten in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 8 bis 11. 
IV. Eöschungen der GEinträge im Kastenbuche. 
8 14. 
Die eingetragenen Verpflichtungen werden durch einen entsprechenden 
Vermerk im Lastenbuche gelöscht, wenn 
u) deren Erledigung nachgewiesen wird, 
b) der Berechtigte auf den der Verpflichtung gegenüberstehenden Anspruch 
verzichtet und kein öffentliches Interesse für deren Aufrechterhaltung 
besteht, 
JP) das Nichtbestehen oder der Wegfall der Verpflichtung durch eine nicht 
weiter anfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde anerkannt 
worden ist. 
8 15. 
Die Löschung erfolgt von Amts wegen, wenn eine der Baupolizeibehörde 
oder der in § 6 genannten Behörde gegenüber abgegebene Erklärung des Be- 
rechtigten oder eine nicht weiter anfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde 
vorliegt. In diesen Fällen wird den Beteiligten eine einfache Abschrift des 
Löschungsvermerks zugefertigt.
	        
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