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B. Neuere Verpflichtungen.
8 12.
Die nach dem entstehenden baurechtlichen
Verpflichtungen sind auch ohne besonderen Antrag im Lastenbuche zu verlaut-
baren, falls die Verpflichtung auf einer unangefochten gebliebenen Verfügung der
Baupolizeibehörde oder einer dieser oder der mit der Führung des Lastenbuches
beauftragten Behörde (§ 6) gegenüber in rechtsverbindlicher Weise bewirkten
Uebernahmeerklärung des Grundstückscigentümers beruht.
In diesen Fällen wird den Beteiligten nur eine Abschrift des Eintrags-
vermerks zugefertigt. 6
8 13.
In allen übrigen Fällen erfolgt die Eintragung auf Antrag eines der in
§ 7 erwähnten Beteiligten in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 8 bis 11.
IV. Eöschungen der GEinträge im Kastenbuche.
8 14.
Die eingetragenen Verpflichtungen werden durch einen entsprechenden
Vermerk im Lastenbuche gelöscht, wenn
u) deren Erledigung nachgewiesen wird,
b) der Berechtigte auf den der Verpflichtung gegenüberstehenden Anspruch
verzichtet und kein öffentliches Interesse für deren Aufrechterhaltung
besteht,
JP) das Nichtbestehen oder der Wegfall der Verpflichtung durch eine nicht
weiter anfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde anerkannt
worden ist.
8 15.
Die Löschung erfolgt von Amts wegen, wenn eine der Baupolizeibehörde
oder der in § 6 genannten Behörde gegenüber abgegebene Erklärung des Be-
rechtigten oder eine nicht weiter anfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde
vorliegt. In diesen Fällen wird den Beteiligten eine einfache Abschrift des
Löschungsvermerks zugefertigt.