315
Zu § 50.
Dieser Paragraph gibt zunächst eine nähere Begrenzung mehrerer in dem
Gesetze wiederholt vorkommender Begriffe.
Hinzuzujügen ist, daß auch im Sinne dieses Gesetzes unter Gemeinde- Imstendeg.
aussichtsbehörde bei den Städten das Ministerium, Abteilung für das Innere, kenter e-
bei den Landgemeinden das örtlich zuständige Landratsamt (Art. 158, 166 der
rev. Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874), unter Gemeindebehörden der Ge-
meinderat und Gemeindevorstand (Art. 61 ebendaselbst), unter Baupolizeibehörde
aber in den Städten die Stadtgemeindevorstände (Min.-Ver. v. 16. Oktob. 1854
— A.= u. V.-Bl. S. 291 — Min.-Ver. v. 2. Febr. 1856 Ziff. 3 — A= u.
V.-Bl. S. 41 — Min.-Bek. v. 1. Mai 1867 — A.= u. V.-Bl. S. 107 —) und
für die Landgemeinden die örtlich zuständigen Landratsämter Cit. Min.-Ver. v.
2. Feb. 1856 Ziff. 1) zu verstehen sind.
Dagegen ist es nicht möglich bezw. nicht empfehlenswert, für die Begriffe Bouliche
„bauliche Anlagen“, „Bauten“, „Gebäude“ u. dergl. eine allc Fälle des Gesetzes gen
gleichmäßig umfassende Bestimmung zu treffen. Gebände.
Es ist aber an verschiedenen Stellen dieser Anweisung versucht worden, in
dieser Beziehung geeignete Handhaben für die praktische Anwendung des Gesetzes
zu geben.
Nach der Vorschrift des § 50 haben, soweit im Einzelfalle nichts anderes Abs. 1 Zift.1
bestimmt ist, als Straßen die öffentlichen, dem Verkehr und zugleich auch dem Straben.
Anbaue gewidmeten Wege, einschließlich der öffentlichen Plätze, zu gelten. Es
fallen also nicht darunter die bloßen Verkehrswege (Chansseen, Ortsverbindungs-
wege usw.), auch wenn dieselben innerhalb einer Ortschaft oder, was noch häufiger
vorkommt, innerhalb eines neuen Bebauungoplanes gelegen sind, sofern sie nicht
von letzterem zu Anbanstraßen umgewandelt werden.
Dagegen ist nicht notwendig, daß die Straße auf beiden Seiten angebaut
werden kann; ebensowenig entscheidet die Art des Ausbaues und der Gebrauchs-
fähigkeit; auch enge und steile Gäßchen von ganz geringer Breite, die vielleicht
nur als Treppenanlagen bestehen, können als Baustraßen anzusehen sein.
Der öffentliche Charakter einer Straße wird nicht dadurch augsgeschlossen,
daß dieselbe im Privateigentum eines Dritten steht und von einem anderen als
dem regelmäßig Wegebaupflichtigen zu unterhalten ist.
6“ Ausschlaggebend ist vielmehr lediglich die Ingebrauchnahme des Weges
für den öffentlichen Verkehr, sei es kraft ursprünglicher oder nachträglicher aus-