Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Ab. 1 Ziss.2. 
Grundstücke. 
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driicklicher Widmung der zuständigen Behörde, sei es kraft einer tatsächlich ein- 
getretenen Uebung der Allgemeinheit. Gleichgültig ist dabei, obgleich für Straßen 
solcher Art häufig die Bezeichnung Privatstraße angewendet wird, wenn die 
Fluchtlinien der betreffenden Straße in Gemäßheit § 11 auf Privatantrag hin 
festgestellt worden sind oder wenn die Straße nach §§ 41, 42 durch einen Dritten 
hergestellt worden und von diesem zunächst auch noch zu unterhalten ist. 
Dagegen fallen nicht unter das Gesetz die von Privaten freiwillig 
eröffneten Zugänge zu ihren bebauten Besitzungen, auch wenn solche nach den 
Gebäuden verschiedener Eigentümer führen und wenn auch die einzelnen 
Beteiligten einen Rechtsanspruch auf die Erhaltung dieses Zustandes haben; im 
letzteren Falle natürlich aber nur solange, als die Möglichkeit besteht, diesen 
Zugangswegen durch übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Privaten die 
tatsächlich vorhandene, aber nicht unentbehrliche Bestimmung für die allgemeine 
Benutzung wieder zu entziehen. 
Dasselbe gilt von solchen Wegen, die zwar der Allgemeinheit zur Mit- 
benutzung überlassen, aber nur im Interesse eines besonderen Verwaltungsgebietes 
(z. B. der Forst= oder Milirärverwaltung) angelegt sind. 
Als Glieder des dem Gesetze unterfallenden Straßennetzes sind auch nicht 
die in einem Orte vorkommenden schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse, Kanäle) zu 
betrachten, selbst wenn sie dem inneren Verkehre dienen und von Gebäuden um- 
geben sind. 
Obgleich das Gesetz verschiedentlich noch den weiteren Begriff „öffentlicher 
Verkehrsraum“ anwendet, beziehen sich doch seine von den „Straßen“ handelnden 
Bestimmungen regelmäßig auch auf öffentliche Plätze, d. h. auf diejenigen Ver- 
kehroräume, welche der für die Straßze üblichen Streifenform, die nur einen zwei- 
seitigen Anbau zuläßt, entbehren und eine Gestalt annehmen, die nach mehreren 
Richtungen hin sich ausdehnt und die deshalb auch von mehreren Seiten aus 
bebant werden können. 
Sondervorschriften (für Straßen und Plätze finden sich z. B. in den 88 17 
Abs. 2 Ziff. 1, 33 Abs. 2, 34, 43. 
Der Fall, wo der Platz an seiner Peripherie von Straßen umschlossen 
wird, bietet, abgesehen von der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Ziff. 1 keine rechtliche 
Besonderheit. Nicht selten aber bietet der Platz eine einzige, gleichgeartete und 
gleichmäßig angelegte Fläche oder die Straßen ziehen durch die Platzmitte. 
Obgleich auch einer einheitlichen Begriffsbestimmung des Wortes „Grund- 
stück“ die in den einzelnen Gesetzesvorschriften verfolgten verschiedenen Rechts-
	        
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