Ab. 1 Ziss.2.
Grundstücke.
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driicklicher Widmung der zuständigen Behörde, sei es kraft einer tatsächlich ein-
getretenen Uebung der Allgemeinheit. Gleichgültig ist dabei, obgleich für Straßen
solcher Art häufig die Bezeichnung Privatstraße angewendet wird, wenn die
Fluchtlinien der betreffenden Straße in Gemäßheit § 11 auf Privatantrag hin
festgestellt worden sind oder wenn die Straße nach §§ 41, 42 durch einen Dritten
hergestellt worden und von diesem zunächst auch noch zu unterhalten ist.
Dagegen fallen nicht unter das Gesetz die von Privaten freiwillig
eröffneten Zugänge zu ihren bebauten Besitzungen, auch wenn solche nach den
Gebäuden verschiedener Eigentümer führen und wenn auch die einzelnen
Beteiligten einen Rechtsanspruch auf die Erhaltung dieses Zustandes haben; im
letzteren Falle natürlich aber nur solange, als die Möglichkeit besteht, diesen
Zugangswegen durch übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Privaten die
tatsächlich vorhandene, aber nicht unentbehrliche Bestimmung für die allgemeine
Benutzung wieder zu entziehen.
Dasselbe gilt von solchen Wegen, die zwar der Allgemeinheit zur Mit-
benutzung überlassen, aber nur im Interesse eines besonderen Verwaltungsgebietes
(z. B. der Forst= oder Milirärverwaltung) angelegt sind.
Als Glieder des dem Gesetze unterfallenden Straßennetzes sind auch nicht
die in einem Orte vorkommenden schiffbaren Wasserstraßen (Flüsse, Kanäle) zu
betrachten, selbst wenn sie dem inneren Verkehre dienen und von Gebäuden um-
geben sind.
Obgleich das Gesetz verschiedentlich noch den weiteren Begriff „öffentlicher
Verkehrsraum“ anwendet, beziehen sich doch seine von den „Straßen“ handelnden
Bestimmungen regelmäßig auch auf öffentliche Plätze, d. h. auf diejenigen Ver-
kehroräume, welche der für die Straßze üblichen Streifenform, die nur einen zwei-
seitigen Anbau zuläßt, entbehren und eine Gestalt annehmen, die nach mehreren
Richtungen hin sich ausdehnt und die deshalb auch von mehreren Seiten aus
bebant werden können.
Sondervorschriften (für Straßen und Plätze finden sich z. B. in den 88 17
Abs. 2 Ziff. 1, 33 Abs. 2, 34, 43.
Der Fall, wo der Platz an seiner Peripherie von Straßen umschlossen
wird, bietet, abgesehen von der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Ziff. 1 keine rechtliche
Besonderheit. Nicht selten aber bietet der Platz eine einzige, gleichgeartete und
gleichmäßig angelegte Fläche oder die Straßen ziehen durch die Platzmitte.
Obgleich auch einer einheitlichen Begriffsbestimmung des Wortes „Grund-
stück“ die in den einzelnen Gesetzesvorschriften verfolgten verschiedenen Rechts-