Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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zwecke Schwierigkeiten bereiten, hat doch das Gesetz eine solche aufzustellen ver- 
sucht, indem es als Grundstück jeden im Zusammenhange stehenden und eine 
wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitz des nämlichen Eigentümers be- 
zeichnet, mag er nun im Grundbuch und Kataster einheitlich eingetragen sein 
oder nicht. 
Nur in dem einen Falle des § 19 Abs. 1 (Genehmigungspflicht von Grund- 
stücksteilungen während bestehender Bausperre) stellt das Gesetz den öffentlich- 
rechtlichen Begriff des Grundstücks dem privatrechtlichen, wie er in den Flurbuchs- 
bezw. Kataster= und Grundbuchseinträgen in die Erscheinung tritt, gleich, und 
auch sonst wird da, wo die gesetzliche Definition zu keinem zweifelsfreien 
Ergebnis führt, auf letztercs die grundbuchliche Selbständigkeit des Grundstückes 
nicht ohne Einfluß sein. 
Wenn nach dem Gesetze die räumliche und wirtschaftliche Einheit des 
Grundstückes ohne alle Rücksicht auf seine bauliche Ausnutzung für die Annahme 
seiner rechtlichen Einheit genügt, so wird eine zu unbilligen Härten führende 
Behandlung eines größeren zusammenhängenden Grundbesitzes (land= oder forst- 
wirtschaftliche Betriebe, Gärtnereien usw.) wenigstens hinsichtlich der Anlieger- 
beiträge um deswillen nicht eintreten, weil diese nicht ein Bauen auf einem 
Grundstücke, sondern ein Anbauen an der Straße zur Voraugsetzung haben und 
weil die Grundstückseinheit jedenfalls durch dazwischen liegende üUffentliche Wege 
unterbrochen wird. (Vgl. § 17 vo. „auf die Länge des Baublockes“). Dagegen 
braucht umgekehrt der zur Grundstückseinheit erforderliche Zusammenhang des 
Grundbesitzes kein völlig ungetrennter zu sein; er bleibt vielmehr auch bei Durch- 
brechung durch schmale in fremdem Eigentume befindliche Landstreifen (Wasser- 
lauf, Durchgangsweg usw.) bestehen, vorausgesetzt, daß eine Verbindung durch 
Ueberbrückungen und dergl. hergestellt ist. Ebenso ist eine durch irgendwelche 
Vorrichtungen (z. B. Zaun mit Tür) bewirkte tatsächliche Einteilung des wirt- 
schaftlich einheitlichen Grundstückes bedeutungslos. 
Bei den dem Eisenbahnbetriebe dienenden Grundstücken von oft außer- 
gewöhnlich großem räumlichem Umfange wird die Annahme einer Grundstücks- 
einheit besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, es genügt hier nicht allein die 
bloße Tatsache der Benutzung für den Eisenbahnbetrieb, sondern es wird noch 
eine besondere Zusammengehörigkeit, etwa zu ein und derselben Bahnhofs= 
anlage, — solche ist z. B. auch bei einem Bahnhofsvorplatze gegeben — zu ver- 
langen sein.
	        
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