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zwecke Schwierigkeiten bereiten, hat doch das Gesetz eine solche aufzustellen ver-
sucht, indem es als Grundstück jeden im Zusammenhange stehenden und eine
wirtschaftliche Einheit bildenden Grundbesitz des nämlichen Eigentümers be-
zeichnet, mag er nun im Grundbuch und Kataster einheitlich eingetragen sein
oder nicht.
Nur in dem einen Falle des § 19 Abs. 1 (Genehmigungspflicht von Grund-
stücksteilungen während bestehender Bausperre) stellt das Gesetz den öffentlich-
rechtlichen Begriff des Grundstücks dem privatrechtlichen, wie er in den Flurbuchs-
bezw. Kataster= und Grundbuchseinträgen in die Erscheinung tritt, gleich, und
auch sonst wird da, wo die gesetzliche Definition zu keinem zweifelsfreien
Ergebnis führt, auf letztercs die grundbuchliche Selbständigkeit des Grundstückes
nicht ohne Einfluß sein.
Wenn nach dem Gesetze die räumliche und wirtschaftliche Einheit des
Grundstückes ohne alle Rücksicht auf seine bauliche Ausnutzung für die Annahme
seiner rechtlichen Einheit genügt, so wird eine zu unbilligen Härten führende
Behandlung eines größeren zusammenhängenden Grundbesitzes (land= oder forst-
wirtschaftliche Betriebe, Gärtnereien usw.) wenigstens hinsichtlich der Anlieger-
beiträge um deswillen nicht eintreten, weil diese nicht ein Bauen auf einem
Grundstücke, sondern ein Anbauen an der Straße zur Voraugsetzung haben und
weil die Grundstückseinheit jedenfalls durch dazwischen liegende üUffentliche Wege
unterbrochen wird. (Vgl. § 17 vo. „auf die Länge des Baublockes“). Dagegen
braucht umgekehrt der zur Grundstückseinheit erforderliche Zusammenhang des
Grundbesitzes kein völlig ungetrennter zu sein; er bleibt vielmehr auch bei Durch-
brechung durch schmale in fremdem Eigentume befindliche Landstreifen (Wasser-
lauf, Durchgangsweg usw.) bestehen, vorausgesetzt, daß eine Verbindung durch
Ueberbrückungen und dergl. hergestellt ist. Ebenso ist eine durch irgendwelche
Vorrichtungen (z. B. Zaun mit Tür) bewirkte tatsächliche Einteilung des wirt-
schaftlich einheitlichen Grundstückes bedeutungslos.
Bei den dem Eisenbahnbetriebe dienenden Grundstücken von oft außer-
gewöhnlich großem räumlichem Umfange wird die Annahme einer Grundstücks-
einheit besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen, es genügt hier nicht allein die
bloße Tatsache der Benutzung für den Eisenbahnbetrieb, sondern es wird noch
eine besondere Zusammengehörigkeit, etwa zu ein und derselben Bahnhofs=
anlage, — solche ist z. B. auch bei einem Bahnhofsvorplatze gegeben — zu ver-
langen sein.