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1§ 15 Abs. 4. (Einfriedigung sowie sachgemäsze Einrichtung und Unter-
haltung der Vorgärten.)
8 Abs. 4. (Anordnung, daß Straßen, welche im wesentlichen nur dem
Verkehre von Ort zu Ort dienen, nicht als „bestehende Straßen“
anzusehen sind.)
5 36. (Erstreckung der Verpflichtung zu den Anuliegerleistungen auch auf
den Fall einer dauernden Einfriedigung eines Grundstückes.)
39 NAf. 2. (Nähere Bestimmung darüber, was zur ordnungosmäßigen
Herstellung einer Straßc, einschließlich der Fußwege gehört.)
(Abweichende Berechnungsarten für die Anliegerleistungen und Er-
weiterung der zu letzteren verpflichtenden Fälle bei den Bürgersteig-
anlagen.)
(Einführung sogenannter Präzipualleistungen der Anlieger ohne Rück-
sicht auf vorliegende Bangesuche.)
8 490. (Einführung und nähere Ausgestaltung der sogenannten Lastenbücher.)
Indessen läßt das Gesetz vom 12. März 1907 in Abweichung von der
oben erwähnten Grundregel auch von diesem Gesetz abweichende ortsgesetzliche
Vorschriften zu, und zwar indem es einmal auf diesem Wege zufolge § 53 die
ganze oder teilweise Uebernahme der nach dem Gesetze vom 12. März 1907
Dritten obliegenden Leistungen auf die Gemeindekasse gestattet und ferner in
§ 51 Abs. 1 eine durch örtliche Verhältnisse gebotene Sonderregelung
genehmigt.
Ob die letzterwähnte Voraussetzung vorliegt, ob also örtliche Verhältnisse
eine vom Gesetz abweichende Regelung nötig erscheinen lassen, ist eine reine Er-
messensfrage, über die ausschließlich das Ministerium, Abteilung für das Innerc,
als die zur Genehmigung des Ortagesetzes zuständige Behörde (Art. 11 Abs. 4,
Art. 165 Ziff. 1 rev. Gemeindeordnung) pflichtmäßig zu befinden hat, ohne daß
eine richterliche Nachprüfung der dabei ausschlaggebend gewesenen Gesichtspunkte
stattfindet.
Dagegen versteht es sich von selbst, daß durch die eben erwähnte Vor-
schrift den Gemeinden nicht auch die weitere Befugnis hat eingeräumt werden
sollen, unter der äußeren Form von Bebauungsbestimmungen auch solche An-
gelegenheiten zum Gegenstand ortsgesetzlicher Regelung zu machen, die sachlich
fremden Gebieten angehören.
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* 44.
Or
45.
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