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An verschiedenen Stellen (z. B. § 4 Ziff. 1, § 15 Abs. 4) überläßt übrigens.
das Gesetz die Regelung bestimmter Angelegenheiten wahlweise der Ortsgesetz-
gebung oder der örtlichen Polizeiverordnung.
Wo solches geschehen oder wo nicht ausdrücklich der Erlaß von Orts-
gesetzen vorgesehen ist, wird, da die diesseitige Gesetzgebung trotz Art. 10, 11 und
Art. 105, 106 der rev. Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 eine genaue Grenz-
scheidung zwischen den den Ortagesetzen und Polizeiverordmumgen vorbehaltenen
Gegenständen vermissen läßt, die Wahl zwischen beiden Verfahrensarten davon
ubhängen, ob der Schwerpunkt der Bestimmungen mehr auf ihrem polizeilichen
Charakter oder mehr auf den den Gemeindemitgliedern auferlegten Leistungen
ruht. Jnsbesondere ist dem diesseitigen Rechte die z. B. der hessischen Gesetz=
gebung eigene Auffassung fremd, daß in Ortggesetzen Strafbestimmungen nicht
enthalten sein dürfen, ja nicht einmal die Tatbestände von Polizeiübertretungen
aufgestellt werden sollen.
Da in den Polizeiverordnungen nicht der Wille der Ortsgemeinde als
solcher, sondern der der Polizeibehörde, also eines Organes der Staatsverwaltung,
zur Geltung kommt, so können dieselben jederzeit sowohl allgemein als im Einzel-
falle von der Anfüchtsbehörde außer Anwendung gesetzt werden und müssen, im
Gegensatze zu den Ortsgesetzen, nicht bloß Reichs= und Staatsgesetzen, sondern
auch den Ausführungsverordnungen höherer Behörden weichen.
Zu § 52.
Die Entschließung des Ministeriums, Abteilung für das Innere, über ein
zur Genehmigung vorgelegtes Ortsgesetz ist an keine bestimmten Voraussetzungen
gebunden und kann insbesondere durch reine Zweckmäßigkeitsrücksichten bestimmt
werden; einer ablehnenden Entscheidung sind nach Art. 165 Ziff. 1 der rev. Ge-
meindeordnung vom 17. Juni 1874 die Gründe beizufügen.
Hält das Ministerium eine Aenderung einzelner Bestimmungen des Orts-
gesetzes für erforderlich und ist eine Einigung der Gemeindebehörden darüber
nicht zu erzielen, so bleibt gegebenenfalles lediglich die Versagung der Genehmigung
tbrig, da bei einer bedingungsweisen Genehmigung die von der Bedingung be-
rührten Bestimmungen des Ortsgesetzes unwirksam bleiben.
Nur wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt, können Aenderungen
eines zur Genehmigung vorgelegten Ortogesetzes von der Oberbehörde mit Rechts-
wirksamkeit verfügt werden. Derartige Aenderungen müssen aber dic örtlichen
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